Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 3 (Strange)/007

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Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange)
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Georg von der Leyen zu Saffig, und ist gegen 1585 mit Hinterlassung eines Sohnes Hans Georg gestorben. In der Theilung des Hurthischen Vermögens v. J. 1595 erhielt Maria von der Leyen Namens ihres Sohnes das Erbmarschall-Amt, das Hans Ringsheim, imgleichen die Güter und Gefälle zu Alfter, Roistorf und Lülsdorf, und endlich die Hurthischen Güter auf dem Hundsrücken; wogegen ihrem Schwager Emmerich Hurth von Schoeneck das Haus zum Pesch, die Güter zu Ossum, Elverich, Sintzig und Hemmerich, und ferner noch die Güter, Gefälle und Zehenden in der Eifel zugetheilt wurden.

H.

      Hans Georg Hurth von Schoeneck Erbmarschall, Herr zu Ringsheim, und Amtmann zu Düren und Nörvenich. Unverehelicht ist derselbe am 16. September 1615 an der Pest gestorben. Gleich nach seinem Tode liess Emund von Metternich für sich und zu Behuf des Emmerich Hurth von Schoeneck und seiner Miterben vom Schloss Ringsheim in herkömmlicher Weise Besitz ergreifen, und da auch Emmerich bald nachher, am 10. October, kinderlos starb, nahm er von neuem Possession. Allein Erzbischof Ferdinand betrachtete das Lehen als eröffnet, zog es ein, und administrirte es selbst bis zum J. 1636, wo der Obrist und General-Wachtmeister Johann Frh. von Beck gegen Erlegung von 8000 Rthlr. damit belehnt ward. Der Sohn desselben, Johann Georg Frh. von Beck, übertrug es dann im J. 1656 mit Lehensherrlichem Consens und gegen Rückerstattung der 8000 Rthlr. an Philipp Freiherrn von der Vorst-Lombeck Herrn zu Lüftelberg. — Nach Churfürstlicher Einziehung des Lehens entspann sich ein Prozess, in welchem es sich um die Frage handelte: Ist Ringsheim ein Mannlehen oder ein Kunckellehen? Emund von Metternich hat die Entscheidung dieser Frage nicht erlebt; denn auch er ist im J. 1617 der Pest erlegen. So gerieth denn der Prozess ins Stocken, bis späterhin sein Schwiegersohn Johann von Harff zu Dreyborn denselben wieder aufnahm. Seine nächsten Descendenten erlangten zwar am 14. December 1702 beim Reichshofrath zu Wien ein günstiges Urtheil; allein es währte noch bis zum 5. Juny 1708, ehe Werner Friedrich Anton Frh. von Harff in das Schloss immittirt[GWR 1] wurde. Es handelte sich nun zum Schluss noch um die Restitutio Perceptorum.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Gerichtlich einweisen, einsetzen; siehe Eintrag Immission. In: Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 833. Digitalisat auf Zeno.org (07.03.2011)