Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/002
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und den Bescheinigungen von Wolostbeschlüssen durch das Wolostamt Glauben geschenkt werden, und die Kreisbehörde sollte Gemeinde und Wolostbeschlüsse in Geldsachen nur dann auf ihre gesetzliche Form prüfen, wenn Klagen erhoben worden sind über stattgefundene Ungesetzlichkeiten und Mißbräuche bei Abfassung solcher Beschlüsse.
In Erwägung des Obigen habe ich im Auftrage der Rastatter Wolostversammlung, Kreis Ananjew, am 24. Februar d. J. die erwähnte Chersonsche Instruction (unter Beifügung der von der Melitopoler Behörde für den Kreis Melitopol herausgegebenen Instruction, in welcher gleichfalls widergesetzliche Bestimmungen enthalten sind, z. B. § 210) dem Dirigirenden Senat vorstellig gemacht und dabei gebeten, die §§ 57, 60, 73 und 81 der Chersonschen Instruction, sowie alles das abzuändern, was in dieser Instruction mit dem Gesetz nicht übereinstimmt.
Die Entscheidung des Senats wird seiner Zeit der Rastatter Wolostversammlung eröffnet werden.
II.
In der Verfassung und dem Gemeindeleben der deutschen Ansiedler in Südrußland giebt es gewisse Unzuträglichkeiten ziemlich ernster Natur, zu deren Beseitigung trotzdem die Bauernbehörden keine Schritte thun. Ich hielt es für nöthig, diese Unzuträglichkeiten in einem besondern Bericht am 24. Februar d. J. zur Kenntniß des Herrn Ministers des Innern zu bringen.
Sie bestehen in Folgendem:
1) Die Beschwerden über Amtspersonen der Wolost- und Dorfverwaltung der Ansiedler werden von einigen Kreisbehörden im Süden entschieden, nachdem von jenen Amtspersonen schriftliche Erklärung gegen die Klage eingefordert worden, ohne Untersuchung an Ort und Stelle. Bei diesem althergebrachten Geschäftsverfahren kommt selten die Wahrheit an den Tag und die Entscheidung der Behörden in solchen Klagen sind oft ungerecht.
2) In den meisten Ansiedlerdörfern auf früherem Domänenlande im Süden werden die Gemeindeversammlungen für Angelegenheiten, in welchen alle 4 Classen von Ansiedlern Stimme haben (die „Wirthe“, die Anwohner, die auswärts Land besitzenden Gemeindeglieder und die Landlosen) nicht nach dem Gesetz gebildet (Anmerkung zu P. 1 Art. 4 Regeln vom 4. Juni 1871), so daß auch die Wolostversammlung als unrichtig erwählt erscheint, nähmlich: für die Wahlen, die Umlage der Steuern, die Verfügung über gemeinschaftliche Pachtstücke und Gemeindegelder und dgl. werden die Gemeindeversammlungen beinahe allenthalben nur aus den Hausbesitzern des Mutterdorfes zusammengesetzt, da doch die auswärts Land besitzenden Gemeindeglieder und die Abgeordneten der landlosen Familien auch eingeladen werden müßten, wobei diejenigen, die nicht kommen können, auf Grund des seit 1875 für abwesende Bauern giltigen Gesetzes ihre Stimmen einem im Mutterdorfe anwesenden Stimmberechtigten zu übergeben hätten. Die Nichtbeobachtung des