Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/005
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Amtsleuten unterworfen sein würden, die ihr Amt zum großen Theil nach dem Verstande des Schreibers verwalten, sondern im Dienst ausschließlich aufgeklärten, wenn auch strengen Vorgesetzten verantwortlich wären, sie sich gleichfalls mit Würde führen würden, wie die Schreiber der Ansiedler des Südens, und bald den schlechten Ruf verlieren würden, in dem sie zum Theil verdientermaßen gegenwärtig stehen.
4) So weise auch viele Bestimmungen der Bauerngerichtsordnung sind (Codex der Gesetze, Bd. XII, Th. II), so sind darin doch auch veraltete Artikel (z. B. Art. 444, 463, 479, 481, 481, 498, 532 und 535) und solche enthalten, die nicht immer anwendbar sind (z. B. Art. 519 auf Jemanden, der einen Unschuldigen verleumdet, als sei dieser dem christlichen Glauben abtrünnig geworden).
5) Im Jahr 1866 arbeitete in Odessa eine Versammlung abgeordneter Colonisten des Südens Feuerversicherungsregeln aus, die 1867 vom Domänenminister bestätigt wurden und noch gegenwärtig für die Ansiedler zu Kraft bestehen. Indessen ist in diesen Regeln die Versicherung beweglicher Habe, von welcher Brände zuweilen mehr vernichten als von Gebäuden, nicht vorgesehen; die pünktliche Einzahlung der Vergütungsgelder für Abgebrannte nach stattgehabten großen Bränden ist in den Regeln nicht sichergestellt, so daß z. B. manche Abgebrannte der Prischiber Wolost, Kreis Melitopol, seit 1871 bis jetzt noch nicht volle Befriedigung erhalten haben; auch in einigen andern Punkten erfordern jene Regeln, wie dies die 14-jährige Praxis herausgestellt hat, Veränderungen und Ergänzungen.
6) Nach dem Gesetz hat der ausländische, grundbesitzende Ansiedler für jede Revisionsseele seiner Familie in das Gemeindemagazin seiner Muttergemeinde 1½ Tschetwert[1] Vorrathsgetreide zu liefern. Die Erfüllung dieses Gesetzes ist heutzutage schwierig. Der auswärts lebenden Ansiedler gibt es im Süden nahezu ebensoviel, als der in den Muttercolonien wohnhaften; von den erstern aber beschäftigen sich die einen auf eigenen oder gepachteten Ländereien oft in größerem Maße mit Ackerbau, als dies die Wirthe in den Stammdörfern thun können, und bedürfen keiner Darlehn an Getreide; andere wohnen in Städten und Flecken, verschiedene Gewerbe treibend, und behelfen sich gleichfalls ohne Darlehn aus dem Vorrathsmagazin ihrer Gemeinde; viele Ansiedler endlich wohnen in so weiter Entfernung von ihrem Heimathsorte, daß sowohl die Einlieferung von Vorrathsgetreide nach dem Mutterorte als auch der Empfang solchen Getreides von dort in Mißjahren für sie schwierig ist. Es können also größtentheils nur die in den Mutterdörfern wohnhaften Ansiedler die Vorräthe des Gemeindemagazins oder das örtliche Verpflegungscapital benutzen.
7) Die Melitopoler Kreisbehörde erkannte im Herbst 1881 an, die Ansiedler verschiedener Wolosten, welche das Land der ausgewanderten Mennoniten der Dörfer Hutterthal und Johannesruh, Wolost Engenfeld, Kreis Melitopol, erworben und sich in jenen Dörfern niedergelassen haben, seien private Grundbesitzer, die nicht verpflichtet seien, sich der örtlichen Engenfelder Wolost anzuschließen (folglich
- ↑ GenWiki-Red.: 'Tschetwert' = Четверть; allg. der vierte Teil, das Viertel; (als Getreidemaß) das Tschetwert, (als Längenmaß) eine Viertelarschin (4 Werschok) - lt. PAWLOWSKY, J. "Russisch-Deutsches Wörterbuch"; Riga, Leipzig 1911; 3. Auflage, S. 1728; vgl. u.a. Alte Maße und Gewichte (Russland)