Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/007
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unterliegen, da das Wolostgericht sich scheut, diese örtlichen Vorgesetzten zu richten;
4) daß die Bauerngerichtsordnung revidirt werde;
5) daß außländische grundbesitzende Ansiedler, die aus ihren Mutterdörfern nach gekauften Ländereien übergesiedelt sind und sich daselbst in ganzen Dörfern niedergelassen haben, bei diesen Ländereien und Dörfern nicht sich anzuschreiben genöthigt werden, bevor sie nicht Vergütung für ihren Antheil am gemeinschaftlichen Vermögen ihrer heimathlichen Wolosten, Kirchspiele und Dörfer und ihre Entlassung aus der Muttergemeinde erhalten haben, und daß sowohl sie, als auch solche Gemeindeglieder der Mutterdörfer, die nach Pachtländereien übergesiedelt sind, auch fernerhin ihre örtliche Gemeindeverwaltung und ihr Wolostgericht haben können, wenn ihre Dörfer und Weiler (поселки) eine hinreichende Anzahl Familien und Seelen zählen;
6) daß die Versammlung von deutschen Ansiedlern des Südens, um deren Berufung ich den Minister an demselben Tage, den 24. Februar 1882 gebeten:
a) nach den gemachten Erfahrungen die in den Colonien des Südens zu Kraft bestehenden Regeln der Feuerversicherung und der Entschädigung Abgebrannter verbessere und ergänze:
b) für die Dorfgemeinden der deutschen Ansiedler Südrußlands ein für allemal die Frage entscheide, ob gemeinschaftliches Vorrathsgetreide zu halten oder anstatt dessen ein Gemeinde- oder Wolost-Verpflegungscapital zu bilden sei, das dem Werthe einer gewissen, als nothwendig erkannten Menge Vorrathsgetreide gleichkäme, - und dann bestimmte, welche von den auswärtslebenden Ansiedlern von der Einlieferung von Vorrathsgetreide, sowohl als auch von der Beisteuer zum Verpflegungscapital ihrer Heimath gänzlich zu befreien und welche von denselben zu einem Beitrag zu Getreide oder Capital in einem geringeren Maße, als die im Heimathsorte wohnhaften Gemeindeglieder, heranzuziehen seien, und in welchem Maße; und
c) zur obligatorischen Richtschnur der Muttergemeinden, Wolosten und Kirchspiele der deutschen Ansiedler des Südens bestimme: welche Geldlasten ausschließlich von den im Dorfe, der Wolost und dem Kirchspiel der eigentlichen Heimath wohnhaften Ansiedlern zu erheben seien und welche Lasten zum Theil von den auswärtigen Gemeindegliedern erhoben werden können und ungefähr in welchem Verhältniß zwischen den eingesessenen und den auswärtigen Gliedern, ferner, welche Geldlasten ausschließlich von dem Lande der Mutterdörfer zu entrichten und welche Lasten ausschließlich oder theilweise von den Gebäuden, dem Vieh und den im Mutterdorfe wohnhaften arbeitsfähigen Gemeindegliedern beiderlei Geschlechts im Alter von 15 15[1] Jahren zu erheben seien, und sodann ihren Bestimmungen gemäß, einige Umlagen der Steuern einer Muttergemeinde, einer Mutterwolost und eines Mutterkirchspiels der Ansiedler zur Nachahmung für die Gemeinden aufstelle; und
- ↑ GenWiki-Red.: Zahlen nicht eindeutig, vermutlich Fehldruck an dieser Stelle.