Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/019
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um das Recht der Nutznießung) vor die Gemeindeversammlung gehören, waren und sind zum Theil Ursache, warum die örtliche Obrigkeit, das Gericht und die Notarien auf die Landantheile der Ansiedler anfänglich die Gesetze für abgesonderte Grundstücke persönlichen Besitzes anwanden, gegenwärtig aber auf jene Landantheile die allgemeinen Gesetze über das Antheilrecht am Besitze eines gemeinschaftlichen Landgutes anwenden.
10) Die Besitztitel der mennonitischen Ansiedler des Berdjansk'schen Kreises waren beklagt worden und in Folge des oben erwähnten Gutachtens des Ministers Walujew wurde 1878 die Anfertigung neuer Besitztitel angeordnet, die zum größten Theil im Herbst 1881 den Gemeinden behändigt wurden. In diesen Besitzbriefen ist erklärt: „Die Ländereien dieser Besitzung stehen in hofweise erblicher Nutznießung der einzelnen Hausbesitzer des Dorfes. Bei dem Uebergang des Nutznießungsrechts an dem erblichen Lande richten sich die Ansiedler nach ihren örtlichen Gebräuchen.“ Auf Grund letzterer Clausel gedenken die Molotschnaer Mennoniten wie bisher weder Kaufbriefe zu schließen, noch mit den Erbschaftsangelegenheiten sich an das Gericht zu wenden. Aber die Erfahrungen der anderen Ansiedler des Südens zeigen, daß ein solches Vorhaben der Mennoniten aussichtslos ist; denn wie die Cherson'schen und Jekaterinosslaw'schen Bauernbehörden die unbestimmte Clausel von dem Befinden der Ländereien der hofweise erblichen Nutznießung in „gemeindlicher Verwaltung“ ignoriren, so wenden auch die Berdjansker Kreis- und die Taurische Gouvernementsbehörde der Clausel der mennonitischen Besitztitel nicht den Sinn zuerkennen, als unterliegen die Angelegenheiten des Uebergangs der участки an die Erben nicht dem Gericht und als seien zur Abtretung von участки keine Kaufbriefe erforderlich. Die Berdjansker Behörde erkennt schon jetzt die mennonitischen Waisenältesten und die von ihnen bewerkstelligten Vermögenstheilungen nicht an. Es entsprechen also auch die Besitztitel allerneuester Redaction weder dem Gesetz und der Instruction von 1871, noch der Wirklichkeit und den Erwartungen der Ansiedler.
Abgesehen hiervon, haben die mennonitischen Besitztitel des Berdjanskschen Kreises eine willkürlich eingeführte Ordnung im Landbesitz festgestellt, nämlich: Zum Theil, weil die mennonitischen Ansiedler von jeher ihre Niederlassung im Kreise Jekaterinosslaw, „alte Mennonitencolonie“ (Brüderschaft), die Niederlassung im Kreise Berdjansk aber „Molotschnaer Colonie“ (Brüderschaft) nannten und den Ländereicomplex jeder dieser Niederlassungen gewissermaßen als Gemeingut der örtlichen Brüderschaft betrachteten (Vergleiche aber Art. 159 des Colonial-Ustawst), erfolgte seit lange der Erwerb von Familienantheilen mittelst Tausch, Kauf und Erbschaft bei den Molotschnaer Mennoniten überhaupt unter den Ansiedlern dieser Brüderschaft, ohne Ueberzählung aus einem Dorf ins andere, so daß die Anfertigung der Besitztitel in manchen Dörfern die Mehrzahl der Hausbesitzer laut Revision in irgend einem anderen Dorfe der Halbstadter oder Gnadenfelder Wolost zählte die Verfasser der Besitztitel aber constotirten