Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/024
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland) | |
<<<Vorherige Seite [023] |
Nächste Seite>>> [025] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Die Mennoniten des Berdjanschen Kreises wurden, da sie bis vor kurzem noch keine Besitztitel hatten, von der Bauernbehörde des Kreises bis jetzt nicht zur Abschließung von Kaufbriefen über Wirthschaften und Höfe in ihren Dörfern genöthigt.
Das Gesetz. Da keine einzige deutsche Dorfgemeinde Südrußlands ihren Gemeindegliedern das Land, weder Feld noch Hofstellen, aus der gemeinschaftlichen Gemarkung in beständige Parcellen privaten Eigenthums abtheilt, so müssen gelten: 1. Der Artikel 160 des Colonial-Ustaws, laut welchem Eigenthumsverschreibungen auf die Landantheile der Ansiedlerfamilien (крѣпостные акты) verboten sind; 2. der Artikel 19 der Regeln von 1871, welcher Eigenthumsverschreibungen nur für abgetheilte Grundstücke fordert und 3. der 16. Punkt des Art. XIII der im Einvernehmen von 4 Ministerien herausgegebenen Instruction von 1871, laut welchem die Dorfgemeinde alle Angelegenheiten der Ansiedler in Bezug auf den Besitz ihrer Landantheile und der Gebäude im Gemeindebezirk erledigt, so daß die genehmigenden oder entscheidenden Gemeindesprüche hierüber als alleinige Documente zu dienen haben, auf Grund deren die Uebergabe von Land, sowohl Feldtheilen als Hofstellen, zu erfolgen hat. Diejenigen Veräußerungen von Landantheilen aber, welche ohne Erlaubniß der betreffenden Gemeinde oder auf Grund solcher Gemeindesprüche erfolgt sind, welche gegen den Willen der Gemeinde auf Forderung der Obrigkeit abgefaßt wurden, müssen auf Grund des 4. Punktes des 4. Artikels der Regeln vom 4. Juni 1871 und der Entscheidungen des ersten Departements des Dirigirenden Senats vom 20. September 1876 und 30. October 1877 Nr. 6893 für ungiltig erklärt werden.
b) Bei dem Antritt von Land nach dem Erbrecht und bei Streitigkeiten um das Recht der Landbenutzung.
Das Akkermaner Plenum der Friedensvermittler nahm 1874 einen Wirthschaftsstreit in der Colonie Katzbach an und entschied, in dem der Besitzurkunde beigelegten Verzeichnisse der Wirthe und ihres Landquantums solle der Name eines gewissen Ansiedlers (der vom Fürsorge-Comité als Erbe der Wirthschaft anerkannt worden war) ausgestrichen und der Namen eines andern, vom Plenum als Erbe anerkannten Ansiedlers eingeschrieben werden. Gleicherweise nahmen bis zum Jahre 1879 Streitigkeiten um die Landbenutzung (Wirthschaftsprocesse) zur Prüfung und Entscheidung an (wie dies der frühern Colonialobrigkeit zustand) die Odessaer Kreis- und die Cherssonsche und bessarabische Gouvernementsbehörde für Bauernangelegenheiten (Fälle aus Worms, Kreis Odessa, Arcis, Kreis Akkermann u. a.).
Die Melitopoler Kreisbehörde erkannte am 24. October 1877 in der Angelegenheit des Vormunds Leipi von Alt-Monthal, im Widerspruch mit ihrer Ansicht, daß über Wirthschaftsverkäufe