Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/026
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Gegen solche Gesetzanwendung sprechen folgende Umstände:
1) Da in den deutschen Colonien des Südens weder die Gemeindelandbenutzung nach der Seelenzahl, noch die hofweise erbliche Nutznießung des Landes im Sinne der Allgemeinen und der Special-Bauernordnungen besteht, so müssen die Bauern- und Gerichtsbehörden unvermeidlich irren, indem sie auf diese Colonien diejenigen Bestimmungen der Artikel 51 und 54 der Allgemeinen Bauernordnung anwenden, welche von den genannten zwei Arten des bäuerlichen Landbesitzes handeln. 2) Auf die „frühern Colonisten“ Artikel der Special-Bauernordnungen oder solche Artikel der Allgemeinen Bauernordnung anwenden, auf welche die Regeln vom 4. Juni 1871 nicht hinweisen, ist nach der Entscheidung des Cassations-Senatsdepartements für Civilsachen vom 4. December 1879 unter Nr. 324 (in der Vermögenstheilung gewisser Ansiedler von Katharinenstadt im Samara'schen) ungesetzlich. 3) Ohne zu untersuchen, ob es passend sei, der Gemeinde der Wolgaansiedler und der Bauern mit Landbenutzung nach der jeweiligen Seelenzahl die Theilung der Personen der Hausgenossenschaften (семьи), dem Gericht aber die Theilung des Vermögens der Hausgenossenschaften anheimzugeben, da doch die Theilung der Hausgenossen von ihrem Vermögensstande abhängt, und ohne davon zu sprechen, daß das von Niemandem angefochtene Recht der Gemeinde der Wolgaansiedler wie auch der Bauern mit Gemeindelandbesitz, alle Streitigkeiten um Benutzung von Seelenlandantheilen zu schlichten, gleichfalls Vermögensrechte von Gemeindegliedern zum Gegenstand hat, - können die wiederholten Erläuterungen des Senats bezüglich der Theilungen der bäuerlichen Hausgenossenschaften auf die deutschen Ansiedler an der Wolga, bei denen die Sitte der Hausgenossenschaften besteht, keine Anwendung finden, weil die Gemeinde der Saratow'schen und Samara'schen Ansiedler 70 Jahre lang, bis 1871 mit Wissen der Regierung unbehindert stets mit den Genossen eines Hauses oder Hofes auch deren Vermögen getheilt haben und die Instruction von 1871 den Gemeinden jener Ansiedler auch fernerhin überläßt, alle Streitigkeiten in Theilungen von Hausgenossenschaften und im Besitz von Landtheilen und Gebäuden zu schlichten. 4) Bei den südrussischen Ansiedlern giebt es keine Familiengenossenschaften (семьи), sondern nur Familien (семейства), weßhalb bei diesen Ansiedlern von einer Theilung der Familien nicht die Rede sein kann; da aber weder die Regeln noch die Instruction von 1871 in der Bestimmung über Familientheilungen (семейныя раздѣлы) für die Ansiedler Südrußlands eine Ausnahme machen, so können der 5. Punkt des Art. 51 der Regeln und der 16. Punkt des Art. XIII der Instruction von 1871 für die deutschen Ansiedler des Südens nur den Sinn haben, daß die Gemeinde die Theilungen von Hinterlassenschaften der Ansiedler genehmigt oder bewerkstelligt und die Streitigkeiten um Benutzung von Land und Gebäuden im Dorfe entscheidet. Zwar widerspricht ein solches Recht der Gemeinde dem Artikel 96 der Allgem. Bauernordnung in dessen Anwendung auf die „frühern Colonisten;“ aber dasselbe stimmt ganz überein mit