Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/038
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die Theilungen von Erbvermögen der Ansiedler im Dorfe aber bestätigt oder bewerkstelligt und die Streitigkeiten und die Benutzung von Land oder Gebäuden im Dorfe entscheidet in Gemeinschaft mit dem Wolost-Waisenältesten auf Grund des Gesetzes, der Bücher und Acten des Dorfamtes und der Erbfolgegebräuche der Ansiedler;“
3) daß dann nach dem Beispiel der Versammlung von 1866 die Versammlung einer hinlänglichen Anzahl von Deputirten der deutschen Ansiedler Südrußlands, als der eine gleiche Bodenverfassung habenden, berufen werde (nicht im Sommer), welche Versammlung unter Aufsicht eines im Gesetz erfahrenen, deutschverstehenden Beamten:
a) das kleinste Maß zu bestimmen hätte, bis zu welchem in den verschiedenen Wolosten und Dörfern nach den örtlichen Verhältnissen eine Theilung des erblichen Nutznießungsrechts der Ansiedler an Land und Gebäuden im Dorfe zuzulassen ist (wie dies das Gesetz für die Bauern der nordwestlichen Gouvernements bestimmt), wie das höchste Maß für den Aufkauf von Land im Dorfe durch einen einzelnen, mit der Klausel, daß keine Gemeinde ein Gemeindeglied in dem Erwerb von Land im Dorfe beengen solle, wenn solches Land dem Gemeindeglied nöthig ist zur Errichtung oder Erweiterung einer im Landleben nützlichen Werkstätte oder Fabrik und zu Wohnungen für die Arbeiter einer solchen Fabrik;
b) zu entscheiden hätte: ob es nicht nöthig sei, Normen festzustellen, welche bei der Abschätzung der zur Uebergabe an die Erben bestimmten Landtheile und Gebäude von gleichem Werth seitens der Gemeinde eine Willkür unmöglich machten, und welche Normen;
c) nach Möglichkeit die Wünsche der Ansiedler bezüglich der Erbfolge in Einklang zu bringen und dem Leben der Ansiedler und den örtlichen Verhältnissen entsprechend womöglich gleichartige Erbfolgeregeln festzustellen hätte, zur Richtschnur für die Ansiedler auf vorläufig 10 Jahre, welche Regeln nach Ablauf der 10-jährigen (oder einer längern) Frist von einer neuen, ähnlichen Versammlung zu revidiren und nach den unterdessen gemachten Erfahrungen zu verbessern sein würden; und
d) nach den gemachten Erfahrungen die für die Colonien zu Kraft bestehenden Regeln der Waisen-Spar- und Anleihekassen zu verbessern hätte, unter Aufnahme der Bestimmung in diese Regeln, daß die Directoren der Kasse in der Eigenschaft von Wolost-Waisenältesten alljährlich die Thätigkeit der Waisenvormünder und -Fürsorger zu revidiren und von dem Ergebniß den Gemeindevorstehern schriftliche Mittheilung behufs Bekanntmachung an die Gemeinde zu machen wie auch theilzunehmen haben an der Bestätigung und Bewerkstelligung der Theilungen von Vermögen der Ansiedler im Dorfe unter die Gemeinde und an der Schlichtung von Streitigkeiten der Ansiedler um das Benutzungsrecht an Land und Gebäuden im Dorfe durch die Gemeinde;
4) daß diejenigen vom Gericht oder von den Ansiedlern selbst bewerkstelligten Verkäufe von Landantheilen im Dorfe Selz, welche seit 1871 ohne Genehmigung der Gemeinde oder auf Grund solcher Gemeindesprüche erfolgt sind, die gegen