Die Deutschen Kolonisten in Bessarabien/66

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Die Deutschen Kolonisten in Bessarabien
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Die Deutschen Kolonisten in Bessarabien.djvu
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so ist der erste Gang des Vaters, Anverwandten oder Communicanten zum Schullehrer, und dieser sieht sich unwillkürlich in die Stellung gedrängt, den Pastor zu vertreten, oder doch den Vermittler zwischen der Gemeinde und dem Pastor zu machen. (Ist denn das nicht auch richtig? Nur daß er richtig vermittele und nichts Eigenes suche.) Dazu hat er alle Kinder der Gemeinde zu impfen und vom zurückgelegten 7. bis 15., und wird die Zeit der Kinderlehre mitgerechnet, bis ins 18. Jahr ihres Alters zu unterrichten. Das ist nun freilich nicht das rechte seelsorgerliche Verhältniß; allein der Pastor kann als einzelne Person doch nicht in vier oder sechs 5-15 Werst weit entfernten Gemeinden zugleich sein, kann also beim besten Willen dem Uebelstande nicht abhelfen. Schon mehrmal ist davon die Rede gewesen, daß jede Kolonie ihren eigenen Pastor haben sollte, wo dann dem Schullehrer die Arbeit an der Jugend und etwa der Kantor- und Organistendienst bliebe, welches auch das rechte Verhältniß wäre; aber ich habe Grund, zu zweifeln, daß es jemals in Bessarabien so weit kommen wird.

      Im Jahre 1839 wurde ein in 12 Paragraphen abgefaßtes Allerhöchst bestätigtes Schulgesetz gegeben, dessen 1. Paragraph wörtlich also lautet: „Die Pater und Pastoren legen bei jeder schicklichen Gelegenheit ihren Eingepfarrten die heiligste Pflicht ans Herz, ihre Kinder in Gottesfurcht zu erziehen, und sie seiner Zeit in die Kirchen-Schule zu schicken, deren Hauptzweck der Unterricht der Jugend in der Religion ist. (Paragraph 181 des am 28 Dec. 1832 Allerhöchst bestätigten Kirchengesetzes für die Evang.-Luth. Kirche in Rußland). „Nach Paragraph 3 haben die Pastoren die Aufsicht über den ordnungsmäßigen Unterricht der Kinder, nach Paragraph 5 ist jedes Kind vom zurückgelegten 7. Lebensjahre an schul- und kinderlehrpflichtig und hat vom 1. Oktober bis Ende März täglich die Schule zu besuchen, und nach Paragraph 9 wird jedes ungesetzliche Schul- und Kinderlehrversäumniß mit 3 Kpf. Silb. in die Schulkasse, welche für die inneren Bedürfnisse der Schule und zum Ankauf von Büchern für arme Kinder verwendet wird, bestraft. Gesetzlich vorgeschriebene Gegenstände des Unterrichts sind: Lesen, Schreiben, Rechnen, biblische Geschichte nach F. L. Zahn, Worterklärung des kleinen Katechismi Lutheri, Choralgesang nach Noten, deutsche Sprachlehre, Geographie, besonders die von Palästina. Lernbücher sind: Das ABC-Buch, jetzt das neue von 1851, Testament, Bibel, Gesangbuch, Luthers (oder