Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/002

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Betrachten wir zunächst die Grundherrschaft.[1]

Der niedersächsische Bauer hatte an dem Bauerngut, das er besaß und bewirtschaftete, meist kein freies Eigentum, sondern nur ein mehr oder minder ausgedehntes Nutzungsrecht. Für dieses Nutzungsrecht mußte er dem Eigentümer mannigfache Abgaben und Leistungen entrichten. Wir nennen den Eigentümer des Bauerngutes Grundherr, sein Recht am Bauerngut und seine Ansprüche gegenüber dem Bauer fassen wir unter der Bezeichnung Grundherrschaft zusammen. Grundherr war vor allem der Landesherr als Eigentümer der Domäne, ferner Edelleute, geistliche und weltliche Korporationen, Stadtbürger, in seltenen Fällen auch Bauern. Die weitaus größte Masse aller grundherrlichen Berechtigungen befand sich in den Händen des Fürsten, der Edelleute uud der Korporationen.

Es kamen ferner Abgaben und Leistungen der Bauern vor, die wir ebenfalls als grundherrliche Lasten bezeichnen wollen, obwohl sie kein grundherrliches Verhältnis im geschilderten Sinne zum Rechtsgrund hatten. Der Bezugsberechtigte besaß hier, ohne Eigentümer des Gutes zu sein, ein Recht auf Leistungen des Bauers, die aus dem Gute als Reallasten lagen. Die wichtigsten dieser Reallasten waren Zehnten, Grundzinsen und Frondienste. Fast sämtliche Bauerngüter Niedersachsens waren mit solchen Reallasten beschwert. Verpflichtet die Reallasten zu tragen war der Besitzer des Gutes, also der Bauer.

Die grundherrlich abhängigen Bauern leisteten daher nicht nur an ihren Grundherren, sondern auch an die Reallastberechtigten Abgaben oder Dienste.

In einzelnen Gegenden Niedersachsens, z.B. in den Marschländern oder in den Fürstentümern Goettingen und Grubenhagen, kamen auch solche Bauerngüter vor, die im Eigentum ihrer Besitzer standen. Aber auch diese wenigen, von einem grundherrlichen Verhältnis im engeren Sinne freien Bauern waren zur Leistung von Zehnten, Grundzinsen und Diensten verbunden, da solche Reallasten auf ihren Gütern lagen.

Grundherrliche Abhängigkeit des Bauern war jedoch die Regel. Das Verhältnis zwischen Grundherr und Bauer wurde durch das sogenannte Besitzrecht des letzteren näher bestimmt. Es gab verschiedenartige


  1. Die Nachweise für das hier über die Grundherrschaft gesagte finden sich in Kap. I (Bäuerliches Besitzrecht).