Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/004
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bremischen Marschen und in Grubenhagen die grundherrlich abhängigen Bauern an Zahl übertrafen, trugen meistens Reallasten, die ihre Verfügungsfreiheit über ihre Höfe beschränkten und überhaupt ihren Zustand dem der grundherrlich abhängigen Bauern in vielen Beziehungen näher brachten.
Neben den grundherrlich abhängigen oder mit Reallasten beschwerten Bauerngütern bestanden die Rittergüter oder allgemein der privilegierte Grundbesitz.[1]
Das eigentlich unterscheidende Merkmal zwischen Rittergut und Bauerngut war nicht die grundherrliche Gebundenheit des letzteren. Der Unterschied lag überhaupt nicht auf dem Gebiete des privaten, sondern auf dem des öffentlichen Rechts, Bauerngut war das steuerpflichtige Gut, d.h. das Besitztum eines steuerpflichtigen Unterthans, auf dem die wichtigste Grundsteuer, die Kontribution, sowohl wie auch alle übrigen Lasten vorzüglich ruhten. Daher hieß auch das Bauerngut kurzweg pflichtiges, d.h. steuerpflichtiges Gut.
Der privilegierte Grundbesitz, zu dem vor allem die Rittergüter, ferner Domänen uud Klostergüter gehörten, unterschied sich von dem Bauerngut hauptsächlich durch die ihm anhaftende Freiheit von der Kontribution und von den übrigen öffentlichen Leistungen. Hierzu kam der privilegierte Gerichtsstand der Bewohner des Rittergutes, eine der mittelalterlichen Immunität ähnliche Institution. Die Bewohner der privilegierten Güter waren von der Gerichtsbarkeit der Gerichte erster Instanz eximiert und nahmen vor den Gerichten zweiter Instanz, den Justizkanzleien, Recht. Daher nannte man diese Güter auch kurzweg kanzleisässig.
Die Steuerfreiheit erstreckte sich nicht nur auf die regelmäßige Grund- und Gebäudesteuer, sondern auch alles auf diesen Gütern befindliche Vieh war von den Viehsteuern frei. Ferner trugen sie die Einquartierungslast nicht mit, und die für ihre Besitzer bestimmten Waren passierten zollfrei die landesherrlichen Zollstätten. Eine weitere sehr wichtige Berechtigung, die aber nur das Rittergut seinem Besitzer verlieh, war Sitz und Stimme auf dem Landtage des Territoriums, dem das Rittergut angehörte. Jedoch genügte im Herzogtum Bremen der bloße Besitz eines Rittergutes noch nicht zur Aufnahme in den Landtag. Der betreffende Rittergutsbesitzer mußte den Adel nachweisen und sonstige Bedingungen erfüllen, ehe er in die bremische Ritterschaft und damit in den Provinziallandtag aufgenommen