Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/012
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland | |
<<<Vorherige Seite [011] |
Nächste Seite>>> [013] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Wirtschaftlich und sozial im Vordergrunde stand das grundherrlich abhängige Bauerngut, und damit war die Grundherrschaft eines der bedeutsamsten Institute dieser ländlichen Verfassung. Die Rittergutsbesitzer, der Landesherr und die Klöster vereinigten die große Mehrzahl der grundherrlichen Berechtigungen in ihrem Besitz, und in ihrem Budget nahm der Ertrag der grundherrlichcn Berechtigungen die weitaus erste Stelle ein. Die materielle Stellung des niedersächsischen Rittergutsbesitzers beruhte im 18. Jahrhundert nur zum kleinsten Teil auf der Eigenwirtschaft seines Rittergutes.
Außerdem aber befand sich eine nicht unbedeutende Minderheit grundherrlicher Berechtigungen im Besitz von Bürgern, Kirchen, Stiftungen, Städten und städtischen Korporationen. Diese Personen waren ausschließlich Grundherren, sie besaßen überhaupt keine eigenen Landwirtschaftsbetriebe.
§ 2. Vergleich mit Preußen.
Um die Bedeutung der grundherrlichcn Verfassung und das Wesen des Ritterguts in Niedersachsen richtig zu würdigen, lohnt es sich, einen vergleichenden Blick auf die gleichzeitige ländliche Verfassung in den älteren Provinzen Preußens zu werfen.[1] Hier gab es ebenfalls Rittergüter; das der niedersächsischen Grundherrschaft analoge Institut hieß Gutsherrschaft. Auch in Niedersachsen wurde im 18. Jahrhundert sehr häufig die Bezeichnung Gutsherr als gleichbedeutend mit Grundherr gebraucht. Da jedoch die beiden, im nordöstlichen Deutschland und in Niedersachsen mit dem gleichen Namen bezeichneten Institute, wesentlich von einander verschieden waren, so konnte nur für das nordostdeutsche der Name Gutsherrschaft beibehalten werden, während das Obereigentnm über Bauernhöfe in Niedersachsen in der vorliegenden Untersuchung mit Grundherrschaft bezeichnet werden mußte.
Gutsherrschaft in Preußen und Guts- oder Grundherrschaft in Niedersachsen unterschieden sich schon hinsichtlich ihres Wortsinnes. Grundherrschaft in Niedersachsen bedeutete Eigentum eines Bauerngutes, Herrschaft über einen Meierhof. Gutsherrschaft in Preußen kam nur indirekt zu der Bedeutung Herrschaft über ein Bauerngut.
- ↑ Vgl. über das Folgende Knapp: Die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter in den älteren Theilen Preußens. Leipzig 1887, Bd.I S.1-28.