Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/020
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Die Besitzrechte, die an den Bauerngütern Niedersachsens bestanden, waren sehr verschiedenartig.
Abgesehen von dem freien oder zins- und dienstpflichtigen Eigentum, unterschied man gewöhnlich Erbzinsrecht, Bauernlehn und Meierrecht.
Als Erbzinsrecht wurde auch das Besitzrecht an den Meierdings-, Hägerdings-, Latdings- und Vogtdingsgütern angesehen;[1] das Meierrecht hatte provinziell verschiedene Formen, das Besitzrecht an den eigenbehörigen Gütern in den Grafschaften Hoya und Diepholz stimmte im 18. Jahrhundert wenigstens mit dem Meierrecht fast völlig überein.[2]
Wir unterscheiden am besten drei Gruppen von Besitzrechten: Freies, bezw. belastetes Eigentum, erbzinsartige Besitzrechte und Bauernlehn, schließlich Meierrecht.
Das wichtigste bäuerliche Besitzrecht Niedersachsens war das Meierrecht. Die weitaus meisten Bauern besaßen ihr Gut meiersweise. — Fast ausschließlich herrschte es im Fürstentum Lüneburg, auf der Geest des Herzogtums Bremen, im Herzogtum Verden, in den Grafschaften Hoya und Diepholz und im Fürstentum Kalenberg.[3] In diesen Territorien gab es nur kleine Bezirke wie das lüneburgische Amt Jlten oder das kalenbergische Amt Lauenstein, wo eine größere Zahl von Bauerngütern zu einem andern Recht besessen wurde.[4]
Dagegen waren in den Fürstentümern Hildesheim und Braunschweig-Wolfenbüttel zinspflichtiges Eigentum und Erbzinsrecht neben dem Meierrecht sehr verbreitet;[5] in Göttingen und Grubenhagen überwogen Eigentum, Erbzinsrecht und Bauernlehn das Meierrecht bei weitem;[6] auf den Marschen von Bremen, Lüneburg und Hoya
- ↑ Vgl. Grefe, Hannovers Recht, 1861. II, S.274. — Steinacker, Partikulares Privatrecht des Herzogtums Braunschweig, 1843. S.484. — Gesenius, Meierrecht, 1803. Bd.II, S.134.
- ↑ Vgl. Grefe, I, S.340; II, S.189—141 u. 262—263. — Gesenius, II, S.172. — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen. Hannover 1810. Bd.III, S.26.
- ↑ Festschrift zur Säkularfeier des landwirtschaftlichen Vereins zu Celle, 1864. Abt.II. Bd.I, S.400 ff. — Strube, Rechtl. Bedenken ed. Spangenberg, 1827. I, Nr.143 Anm.
- ↑ Vgl. Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen. Jahrgang 1858, S.237, 366 ff. S.382. Jahrgang 1856, 2. Doppelheft, S.24, 27, 42, 54—59.
- ↑ Vgl. Gesenius, II, 130. — Busch, Beiträge zum Meierrecht in Hildesheim, 1855. S.2 und 11 ff.
- ↑ Vgl. Stüve, Lasten des Grundeigentums, 1830. S.119 ff. — Stüve, Wesen und Verfassung der Landgemeinden in Westfalen und Niedersachsen 1851, S.42 und 51. — Celler Festschrift, Abt.II. Bd.1. S.258 u. 402.