Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/024
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland | |
<<<Vorherige Seite [023] |
Nächste Seite>>> [025] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
dieses Landschaftsbetriebes und seiner Familie diente. Der Besitzer und Bewirtschafter des Gutes gehörte der selbst, d.h. mit eigenen Händen Landwirtschaft treibenden Menschenklasse an, er befriedigte seine und seiner Familie Existenzbedürfnisse ganz oder größtenteils von dem Ertrage dieser Betriebsunternehmung.[1]
Aber dieser wirtschaftlich-soziale Begriff ist nicht hinreichend, um das Wesen des niedersächsischen Bauerngutes zu verstehen.
Die Bezeichnung Bauerngut hatte in Niedersachsen neben der wirtschaftlich-sozialen auch eine rechtliche Bedeutung.
Nur solche Grundlagen von landwirtschaftlichen Betrieben oben bezeichneter Art wurden als Bauerngüter angesehen, die gemäß der ländlichen Verfassung Niedersachsens bestimmte Rechte und Pflichten hatten.
Bauerngut war ein dienst- und steuerpflichtiges Gut, ein Grundbesitz, der seinen Inhaber zum Landgemeindemitglied machte, der ihm die Gemeindenutzungen verschaffte, ihm aber zugleich auch die Last der Kommunalleistungen auferlegte.[2]
Jedes solche Bauerngut im Rechtssinn mußte kraft Landesgesetzes mit einem Besitzer und Bewirtschafter besetzt sein, und dieser wurde gerade in seiner Eigenschaft als Inhaber eines dienst- und kontributionspflichtigen Ländereikomplexes Bauer genannt.[3]
Jedoch waren nicht so sehr die Bauerngüter im wirtschaftlich-sozialen Sinne, die konkreten Grundlagen der jeweiligen Landwirtschaftsbetriebe, als vielmehr bestimmte Grundstückskomplexe innerhalb derselben
- ↑ Vgl. v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen, Bd.III. S.29, 42, 45, und Pfeiffer und Busch a.a.O. — Gesenius, Meierrecht II, S.346.
- ↑ Vgl. v. Ramdohr, Erfahrungen. Bd.III, S.29. — Vgl. Oppermann, Sammlung u.s.w. Nr.41 (Verordnung über die durch die Ablösung frei gewordenen Meier- und sonstigen Bauernhöfe), d.d. 23. Juli 1833; außerdem a.a.O. Nr.6 (d.d. 1691), Nr.10 (d.d. 1790), Nr.12, Nr.35 (d.d. 1766). — Magazin für hannoversches Recht. Bd.IV, S.93 ff.; V, S.242 und 247. — v.Bülow und Hagemann, Praktische Erörterungen u.s.w. Bd.V, Nr.37. — Grefe, Hannovers Recht, Bd.II, S.284 ff. — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover. Bd.VII (1832), Heft I, S.97. — Vgl. auch Anm.3.
- ↑ Vgl. Gesenius, Meierrecht II, S.43. — v.Selchow, Anfangsgründe des braunschweig-lüneburgischen Privatrechts. Göttingen 1769, §.293. — Busch, Beiträge u.s.w. S.26. — Kalenberger Meierordnung. Kap.IV, §.6, bei Oppermann, Sammlung, S.85. — Pfeiffer, Meierrecht, S.83. — Strube, Rechtliche Bedenken III, Nr.113 (I, 148). — Oppermann, Sammlung Nr. 41a. (d.d. 1841). — Vgl. Pfeiffer, Meierrecht, S.141 ff., bes. 146 und 147, 148. — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen, Bd.III, S.42 und 46. — Niemeier, Meierrecht in Hoya. S.41ff.