Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/036
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Im größten Teile Niedersachsens hatte der Meier nach Unglücksfällen oder bei großen Verwendungen auf das Meiergut Anspruch auf Remission des Meierzinses und der sonstigen Leistungen für den Grundherrn.[1]
Überall waren die Fälle, in denen die Remission eintrat, ebenso wie ihre Bemessung durch Gesetze nnd Verordnungen genau festgestellt.[1]
Außer den Leistungen für den Grundherrn mußte der Meier die auf dem Meiergute liegenden Staats- und Gemeindesteuern und die aus den Reallasten des Gutes entspringenden Leistungsverpflichtungen tragen.[2]
Die Steuern bestanden in den Abgaben und allgemeinen Landesdiensten (Landfolge und Kriegerfuhren) für den Landesherrn.[3]
Ferner trug der Meier die auf das Meiergut entfallenden Gemeindelasten, Reihewerk und Gemeindeabgaben.[3]
Von den Reallasten waren die wichtigsten der Zehnte, Dienste und Grundzinsen.
Den Zehnten entrichtete der Meier als großen und kleinen Zehnten (Frucht- und Blutzehnten) an den berechtigten Zehntherrn.[4]
Der als Reallast auf dem Gute liegende Frondienst (der nicht mit den aus dem Meierverhältnis entsprungenen Dienstverpflichtungen des Meiers zu verwechseln ist) war regelmäßig aus der Vogtei hervorgegangen.[5] Die Grundzinsen stammten entweder ebenfalls aus mittelalterlichen Vogteiverhältnissen oder aus einer ehemaligen Leibeigenschaft.[6]
Dieser Frondienst wurde daher im südlichen Niedersachsen (Hildesheim, Braunschweig-Wolfenbüttel, Göttingen-Grubenhagen und
- ↑ 1,0 1,1 Vgl. Grefe, II, S. 201-204 (§ 60). — Pfeiffer, Meierrecht S.156-158. Nur in Bremen soll der Grundherr zur Gewährung der Remission nicht verpflichtet gewesen sein. Vgl. Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, 1851, S.454.
- ↑ Vgl. Strube, De iure villicorum. Kap.II, § 11; Kap.V u. VI. — Grefe, II, S.194 u. 195. — Busch, Beiträge, S.37, 52 und 58.
- ↑ 3,0 3,1 Vgl. Strube, De iure villicorum a.a.O. — Celler Festschrift Abt.II. Bd.I, S.268-277. — Stüve, Landgemeinden, S.8 ff.
- ↑ Celler Festschrift Abt.II. Bd.I, S.382-392.
- ↑ Lüntzel, Lasten § 8 bes. S.111 u. § 12. — Betr. Kalenberg vgl. Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, Stade, Jahrgang 1850 (Bd.26), S.197 ff. 216 ff. u. 229 ff.
- ↑ Vgl. Strube, Rechtl. Bedenken IV, 59 (I, 176). Derselbe, Observationum iuris et historiae Germanicae decas Nr.VIII. — Lüntzel, Lasten, S.183-222. — Busch, Beiträge, S.52. — Stüve, Lasten, S.121, 122, 126.