Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/072
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Jedoch zeigten die erbzinsartigen Besitzrechte an diesen Grundstücken überall die Neigung, sich in zinspflichtiges Eigentum zu verwandeln.
Man bezeichnete die zu erbzinsartigen Nesitzrechten sowohl wie die zu Eigentum besessenen trennbaren Grundstücke gleichmäßig mit dem Namen Erbland und setzte sie in Gegensatz zu den Bestandteilen der Bauerngüter im Rechtssinn. Wirtschaftlich bestand zwischen trennbaren Erbzinsländereien und ebenfalls kraft Privatrechts nicht frei veräußerlichem zinspflichtigem Eigenland kein Unterschied.
So ist denn das Resultat dieser Betrachtung der erbzinsartigen Nesitzrechte und des Eigentums folgendes: Alle diefe bäuerlichen Besitzrechte Niedersachfens sind im 18. Jahrhundert, soweit sie an Bauerngütern im Rechtssinn oder deren Teilen bestehen, entweder zu einem dem Meierrecht analogen Kolonatrecht geworden, oder aber eine an den Bauerngütern im Rechtssinn kraft öffentlichen Rechts ausgeübte Grundherrschaft des Staates hat sie mit kolonatrechtlichen Elementen erfüllt und ihren formell noch bestehenden Rechtsinhalt materiell völlig geändert.
Die erbzinsartigen Besitzrechte und das Eigentum bestehen in ihrer unberührtesten Form an solchen Grundstücken, die nicht Bestandteile der Bauerngüter im Nechtssinn bilden. Wirtschaftlich haben sämtliche in Rede stehenden Besitzrechte an diesen Grundstücken eine gleichartige Bedeutung,
§ 3. Die wirtschaftliche Bedeutung der geschilderten Besitzrechte.
Nachdem wir die Formen der bäuerlichen Nesitzrechte Niedersachsens im 18. Jahrhundert kennen gelernt haben, müssen wir uns einen Begriff von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu machen suchen. Zunächst kommt es darauf an, die wirtschaftliche Bedeutung des wichtigsten Nutzungsrechts, nämlich des 'Meierrechts, zu erkennen.
' Vgl. Stüve, Lasten, S. 120 ff. — Neues vaterländisches Archiv (1822), Nd. I, S. 262 ff. — Stüve, Landgemeinden, S. 38 und 39. — Strube, Rechtliche Bedenken, Nd. IV, Nr. 64 (I, 181). — Die Gesetze bei Opuermann, Sammlung, Nr, 1—3, 5.