Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/076

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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verboten, weil sie das grundherrliche Eigentum, sondern weil sie den Landwirtschaftsbetrieb auf dem Meiergut und damit das grnndherr-liche Interesse beeinträchtigten oder beeinträchtigen konnten. Der Grundherr brauchte sich keinen neuen Meier, dessen Qualifikation er nicht kannte, „obtrudieren" zu lassen, er brauchte nicht in die zeitweise Entziehung vieler Meiergrundstücke vom Hofe durch antichretische Verpfändung zu willigen, weil durch beide Verfüguuge» die Resultate der Wirtschaft und damit der Meierzins selbst in Frage gestellt wurden. Aber wenn die Erhaltung des Hofes eine Verpfändung notwendig machte, d. h. wenn diese im Interesse der Hofeswirtschaft lag, mußte der Grundherr dem Meier den Versatz einzelner Meier-ländereien auf Totschlag für wenige Jahre gestatten.

Daher erschien die Erhaltung des Ländereibestandes des Gutes so wichtig, daß der Meier nicht nur die negative Verpflichtung hatte, dem Gute keine Bestandteile zu entfremden, sondern daß er sogar positiv dazu berechtigt und verpflichtet war, abgekommene Ländereien kraft eigenen Rechts zu »indizieren. Der Grundherr aber mußte die zum Meiergut gehörigen Ländereien, die er kraft seines Eigentums angesprochen und erlangt hatte, dem Meier zur Bewirtschaftung überlassen. Auch der grundherrliche Konsens, der bei den erb- und familien-rechtlichen Verfügungen des Meiers, wie bei Hofesübergabe, Bestimmung des Nachfolgers in das Kolonat, Festsetzung der Leibzucht, Ehestiftungm, Interimsmirtschaft und Abladungen, gefordert wurde, entsprang aus derselben Quelle, dem grundherrlichen Interesse an der Bewirtschaftung und Erhaltung des Hofes. Neben dieser Pflicht zur Bewirtschaftung und Erhaltung des Meiergutes erschien als die wichtigste Obligation des Meiers die Leistung des Meierzinses.

Nicht auf den ebenfalls, und zwar hauptfächlich in den Provinzen des nördlichen Niedersachsens vorkommenden Frondiensten, sondern auf den Naturalzinsen lag bei dem Meierverhältnis der Nachdruck. Der Meier mußte einen bedeutenden Teil des Ertrages meist in natura, seltener in Gelde, häusig in Gestalt einer Quote der Ernte, als Meierzins an den Grundherrn abliefern. Da, wo der Meier seinem Grundherrn auch Frondienstleistung schuldete, waren diese Dienste meist ganz oder teilweife in ein Dienstgeld verwandelt, das er statt der Naturalleistung seinem Grundherrn neben dem Meierzins entrichtete. Hinsichtlich dieser Meiergefälle genoß der Grundherr besondere Privilegien, wie Pfandrecht an den Früchten