Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/093

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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zu Eigentum oder eigentumartigem Besitzrecht, teils zu Meierrecht Ackerhufen ohne Hausstellen, also nach Größe und Lage der einzelnen Bestandteile genau bestimmte Ackerkomplexe, auf der Flur. Je nachdem er eine bis vier solcher Hufen bei seinem Kothause besaß, hieß er dann Viertel- bis Vollmeier.

Auf der Ackerhufe aber lag der Spanndienst für Ämter und Gerichtsherren als Reallast,[1] und außerdem trug die Hufe solche Steuern, die nur größere Bauernhöfe leisten konnten, wie z.B. die Naturalquartierung der Kavallerie.[1] Der auf dem Kothause ruhende Handdienst wurde, solange der Bauer als Besitzer einer Ackerhufe Spanndienste leistete, ganz oder teilweise erlassen. Die Gemeinheitsnutzung, die sich ganz nach den Bedürfnissen der bäuerlichen Wirtschaft richtete, war ebenfalls entsprechend größer, ohne aber qualitativ von der des Kothauses abzuweichen.

Die Reallast- und Steuerberechtigten hatten, soweit die ihnen zustehende Leistung gefährdet erschien, ein Einspruchsrecht gegen Teilung der Hufen.[1] Die im 18. Jahrhundert noch bestehenden Hufen dankten hauptsächlich diesen Lasten ihre Erhaltung.[1] Wo Ämter und Gerichte der Teilung nicht widersprechen konnten oder wollten, lösten sich die Hufen in einzelne Morgen ohne weiteren Zusammenhang auf.[2]

Der grubenhagensche oder göttingische Meierhof war also eine leicht lösbare Verbindung von einem gemeindeberechtigten Kothause im Dorfe mit einem Komplex hausloser[3] Ackerhufen auf der Feldflur, welche letzteren hauptsächlich durch die Reallast des Spanndienstes als solche erhalten wurden.

In den bremischen Marschen bestanden sehr eigenartige und zum


  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 Stüve, Lasten, S.120 ff. — Derselbe, Landgemeinden, a.a.O. — Strube, Rechtliche Bedenken IV, 66 (I, 242). —. Zur Statistik des Königreichs Hannover, Heft 2, Abt.1, S.31. — Akten a.a.O., bes. Nr.4 auf S.91, Anm.2. — v. Bülow und Hagemann, Praktische Erörterungen, Bd.IX, Nr.28.
  2. Vgl. Strube, Rechtliche Bedenken I, 23 (I, 161). — Akten Nr.4 auf S.91, Anm.2. Das Amt Herzberg erhält die von zwei Lehnserben durchgeführte Teilung einer Lehnhufe trotz des Einspruchs des dienstberechtigten Amts Osterode aufrecht. — Desgl. die Meierhüfebeschreibung bes Amts Osterode, Akten Nr.1 auf S.91, Anm. 2.
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