Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/097
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Das Kothaus mit dazu gehörigem Garten besaß der Köter im größten Teile Niedersachsens zu Meierrecht ^; nur in Göttingen-Grubenhagen und in den Marschen war das Kothaus sein Eigentums Das zugehörige Land hatte er im nördlichen Niedersachsen meist ebenfalls zu Meierrecht inne^. In Kalenberg, Hildesheim und Braunschweig kamen neben dem Meierbesitz auch schon sehr häufig Erbzinsrecht und zinspflichtiges Eigentum an einzelnen Bestandteilen der Kotgüter vor^; in Göttingen-Grubenhagen und in den Marschen war freies und zinspflichtiges Eigentum an den sämtlichen Kot-ländereien die Regelt Obwohl die Kötereien regelmäßig viel kleiner als die Meiergüter waren, so hatten ihre Bestandteile hinsichtlich des an ihnen bestehenden Besitzrechts oft die verschiedensten rechtlichen Qualitäten. Besonders im südlichen Niedersachsen, in Kalenberg, Hildesheim und Braunschweig, besaß der einzelne Köter sehr häufig seine wenigen Morgen von mehreren Grundherren zu unterschiedlichen Besitzrechten ^.
Ebenso wie für die erste Bauernklasse waren auch für die Köter Dienste und Steuern die charakteristischsten Lasten. Der Köter verrichtete seine Dienstpflicht grundsätzlich als Handdienst. Diejenigen Köter, die Pferde hielten und auf die Gemeinweide trieben, also vor allem die Großköter, mußten auch Spanndienste verrichten. Sie leisteten gewöhnlich leichtere Ackerarbeit und kleine Fuhren und wurden entsprechend seltener zu Handdiensten aufgefordert °. In allen Landesteilen, wo die Kontribution im 18. Jahrhundert noch bestand, also in Lüneburg, Hoya-Diepholz und den Herzog-
berg, 1830, S. 46. — Altes und Neues aus den Herzogtümern Bremen und Neiden, 1772, Bd. II, S. 347 ff., Bd. V, S. 2S3—2Z5.
1 Vgl. Kalenberger Meierordnung, Kap, I, § 1, bei Oppermann, Sammlung, S. 24. — Annalen der Kurlande, Bd. V (1791), St. 2, S. 252. — Vgl. S. 92, Anm, 1 und S. 94, Anm. 1,
^ Vgl. die Anlage: Grundherrschaft im Amt Grohnde im Jahr 1794 (De«. 74, Hameln VIII. L. 1 ä. Nr. 17, 1682—1794). — v. Goertz-Wrisberg, Entwicklung der Landwirtschaft, Anlage VI, bes. das D«rf Petze. — Lüntzel, Geschichte der Diöcese und Stadt Hildesheim, Bd. I (1858), S. 829 ff. — Gesenius II, S. 130.
2 Vgl. S. 92, Anm. 1 und S. 94, Anm. 1.
^ Vgl. die oben Anm. 2 angeführten Stellen.
6 Vgl. Akten der vormaligen Domänenkammer Hannover, De». 76, (Heneralia XVIII, Dienstsachen «onv. VI (1753—54) und Lonv, VIII und IX <17Z4 bis 1763).