Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/117
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Kapitel III.
Die Landgemeinde.
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§ 1. Juristische Natur der Gemeindeverfassung und deren Entstehung.
Die Landgemeinde ist ein Verband der Bewohner des platten Landes zur Erfüllung privater und öffentlicher Aufgaben.[1]
Im 18. Jahrhundert stellte sich dieser Verband als juristische Person dar, er hatte wie der Staat eine selbständige juristische Existenz und war Subjekt von Rechten und Pflichten'. In dieser Hinsicht unterschied sich die Gemeinde vom Amt, das nur eine Behörde, d. h. ein Organ des Staates war, während sie hierin dem adeligen Gericht glich, das ebenfalls als Selbstvermaltungskörper und Rechtspersönlichkeit erschien. Nur war iu letzterem Falle das Rechtssubjekt der Gerichtsherr, also eine physische Person, in ersterem Fall eine Korporation.
Die Verfassung und das Wesen der Landgemeinde wird nur dann verständlich, wenn man die doppelte Bedeutung des Wortes, einerseits als prwatrechtliche Korporation mit wesentlich wirtschaftlichen Zwecken, andererseits als juristische Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung öffentlicher und zwar wesentlich administrativer Aufgaben, scharf unterscheidet.
Dieser doppelte Gememdebegriff ist historisch zu erklären.
Im Mittelalter war die Gemeinde eine Genossenschaft der durch persönliche, wirtschaftliche und lokale Beziehungen mit einander verbundenen Bewohner des platten Landes.
- ↑ Vgl. G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, S.294. — Hagemann, Landwirtschaftsrecht 1807, S.154.