Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/125

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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im Süden wenigstens häufig von den Markgemeinden erfüllt wurden ^, wie z. B. die weltliche Armenpflege, im Norden größeren Verbänden, in Hoya-Diepholz zumeist dem Kirchspiels in Lüneburg und Bremen-Verden dem Nebenanlageverbande des Amts oder der Vogtei (Börde) übertragen worden ^.

Trotzdem, daß so die kleine Markgemeinde oder Vauerschaft des nördlichen Niedersachsens manche Aufgabe an größere Verbände überlassen mutzte, behielt doch auch sie vermöge der drei ermähnten Grundlagen ihre Eigenschaft als Korporation des privaten Rechts mit wesentlich wirtschaftlichen Zwecken und damit auch die Aufgaben öffentlich-rechtlicher Natur, die sie zum wichtigsten Selbstverwaltungskörper Niedersachsens gemacht haben.

Im Gegensatz zu dm genannten drei Voraussetzungen und Bindemitteln, welche die Gemeindegenossenschaft geschaffen hatten und fortwährend erhielten, standen die natürlichen Grundlagen der Gemeindekorporation, Gebiet und Genossen.

Das Gemeindegebiet hieß Gemarkung. Die Gemarkung umfaßte das Dorf oder allgemein die Wohnstätten der Genossen, ferner die Ackerflur, die Garten und Wiesen und die Gemeinheit, den ungeteilten Gemeinbesitz an Wald und Weide.

Als Gemeindegenossen haben wir schon die Reiheleute kennen gelernt. Nur sie waren vollberechtigt und uollverpftichtet.

Die neuen Anbauer, Abbauer und Häuslinge und schließlich in den beiden selbständigen Territorien auch die Brinksitzer standen außerhalb der Gemeindegenossenschaft ^. Ihre Teilnahme an der Gemeinheitsnutzung beruhte auf besonderem Vertrage mit der Gemeinde oder auf dem Nutzungsrecht des Muttergutes ^. Kraft ihres Besitzes oder ihrer Niederlassung hatten sie keine Rechte, sondern nur Pflichten, nämlich, für bestimmte Wohlfahrtseinrichtungen der Gemeinde, die auch ihnen zu gute kamen, Beiträge in Gestalt von Arbeit oder Geld zu leisten und sich der Gemeindepolizei unterzuordnen". Die Exemtion der Besitzer der Ritter-, Kloster- und Domänengüter von der Gemeinde war nur eine teilweise. Gewöhnlich genossen sie die Gemeindegüter

' Vgl. Stüve, Landgemeinden, S. 170—186 incl. — Betr. Hildesheim: Zeitschrift des h. V. f. N. S. 1861, S. 92 ff. (Armenpflege betr.) Zur Statistik des Königreichs Hannover 1852, Heft 2, Abt. II. Verhältnisse der Anbauer:c. S. 5, 16, 27, 48,

^ Vgl. S. 104 Anm. 4; S. 109 Anm. 2.

« Vgl, Hagemann, Landwirtschaftsrecht, S. 100.