Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/129

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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befindlichen Bauermeisterswiese zu. Selten bezog er einen unbedeutenden baren Gehalt aus der Gemeindckasse'.

Die übrigen Gemeindebeamten traten dem Nauermeister gegenüber sehr zurück. Unter ihnen sind die Feuer-, Feld- und Holzgeschworenen hervorzuheben. Sie wurden ebenfalls der Reihe nach aus der Zahl der Gemeindegenossen genommen und vom Amte vereidigt. Sie unterstanden dem Bauermeister und handhabten unter dessen Leitung das Feuerlöschwesen und die Feuerpolizei im Dorfe, die Feldpolizei und die Aufsicht über die Gemeindeforsten'. Die nicht zum Kreise der Gemeiudegenossen gehörigen Feldhüter(Pfänder), Dorfhirten und Nachtwächter wurden vom Bauermeister angenommen und vom Amte vereidigt. Sie standen unter Aufsicht des Bauenneisters und bezogen ihren Lohn teils aus der Gemeindekasse, teils sammelten sie ihn direkt bei den einzelnen Gemeindemitgliedern ^.

Eine Abweichung von dieser Organisation der Gemeindebehörden zeigte sich nur in Lüneburgs. Hier gab es in einigen Ämtern sogenannte Dorfgeschworene, die vom Amte ausgewählt und vereidigt wurden und denen alle, sonst dem Bauermeister anvertrauten Aufgaben übertragen waren. Das Amt des Nauenneisters bestand hier noch ganz in der üblichen Form neben dem der Dorfgeschworenen. Nur waren ihm alle Befugnisse genommen.

Seine Funktion bestand nach einem Amtsbericht einzig darin, den Dorfeingesessenen sämtliche Befehle des Amtes zu überbringen und die Pflichtigen zum Herrendienste aufzubieten. Dafür genoß er selbst Dienstfreiheit.

l Vgl S. 128 Anm. 2,

^ Vgl. über den Nachtwächter, Feldpjänder und Dorfhirten: Zeitschrift des h. «. f. N. S, 18S1, S. 92 ff. — Hildesheimer P,-O. äs 1665 ߧ 65, 97, 100 und M88im. Desgl. Verordn. äs 8./XII. 1763, z 1 in Hildesheimer Landes-«rdnungen, Band I, S, 851. — Loä, «üanzt. I^nusd. (Äp. VI, 19—84. Verordnungen über die Kontributionsbeschreibungen des Viehes der Hirten und Häuslinge. — Hoyaer Nauernrecht ä. ä. 2,/I. 1704 § 3 (Reyscher und Wilda, Zeitschrift für deutsches Recht. Bd. XI, S. 138 ff.).

^ Vgl. betr. Dorfgeschworene Hannover Ds». 74, Amt Bergen, üßgiminÄia III, Gemeindesachen ^. »«neiÄia, Nr. 9 (1734—1788). De«. 74, Amt Gifhorn III. 1, Nr, 4 (1706), Betr. Freischulzen: De». 88, Amt Dannenberg, Z. 25. Betr. die Erblichkeit der Schulzendienste und dagegen von Amt Hitzacker obsieg-lich geführte Prozesse, 1773/74. Dez. 74, Amt Fallersleben, III L. Nr. 8 betr. die Erbschulzen im Noldecker Land 1805. VW, 76, LsnerÄia XVIII. Dienstsachen Conv. VIII u. IX 1754-63 (Amt Lüchowsche Dienstbeschreibung). Stüuc, Landgemeinden, S. 177.