Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/136

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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die Aufsicht über das auf der Gemeindeweide befindliche Vieh der Gemeindemitglieder. Deputierte aus der Mitte der Genossen, die Holzgeschworenen, hatten ursprünglich den Berechtigten das Holz und die anderen Naturalbezüge aus der Gemeinheit angewiesen. Im 18. Jahrhundert durfte das Holz selbst in den eigenen Waldungen der Gemeinde nur mit Erlaubnis und nach Anweisung staatlicher Forstbeamten gefällt werdend

Die Gemeinde schützte den Gemeindebesitz vor jeder Verletzung. Sie belegte das Abpflügen aus der Gemeinheit mit Gemeindestrafe, verbot das Plaggenhauen auf dem Gemeindeanger und pfändete das ungehütet auf dem Anger umherlaufende Vieh. Die Holzgeschworenm hatten in Gemeinschaft mit dem Nauermeister für Nachzucht und Erhaltung des Waldes zu forgen.

Aber nicht nur an dem Eigentum der Gemeinde, der Gemeinweide und dem gemeinen Walde im engeren Sinne, bestanden die ermähnten Nutzungsrechte der Gemeindegenossm, sondern anch auf fremdem Grund und Boden, und zwar in der Regel in landes- oder gerichtsherrlichen Wäldern und Weiden, waren die Gemeinden als solche oder die einzelnen Höfe nutzungsberechtigt. Endlich bildeten auch mehrere Gemeinden, Güter und Höfe häufig eine Genossenschaft, welche ein ooQäominiuin pro inäivisa an großen Wald- und Weidegebieten ausübte und dieselben ähnlich wie die Gemeindegenossm das Gemeindegebiet der einzelnen Gemeinde nutzte.

Soweit diese Nutzungsrechte der Gemeindegenossen auf fremdem Eigentum, gewöhnlich in Domanialwäldern, bestanden, wurden sie als Servituten der einzelnen Bauerngüter im königlichen Forste betrachtet. Berechtigt waren in der Regel sämtliche Reiheleute zur Mast und zum Holzbezuge. Die einzutreibenden Schweine waren entweder für den Angehörigen einer jeden Neiheklasse der Zahl nach bestimmt, oder aber konnte jeder Hofbesitzer seine „Deelzucht" in die Mast bringen. Das Recht auf Holz war meistens genau bestimmt, und wurde den Berechtigten ihr Anteil von den landesherrlichen Forst-beamten ausgewiesen ^.

l Zeitschrift des historischen Vereins für N, S, 1861, S. 97. Außer in Hildesheim bedurfte der Bauer zum Holzfällen in den Gemeindewaloungen auch der Erlaubnis und Anweisung durch staatliche Forstbeamte. Vgl. Holzordnung Herzogs Christian Ludwig äe 166S, H Z2. Kalenb. Forstordnung ä« 1678, Kap. III, z§ 18 u, 19. — Strube, Rechtliche Bedenken IV, 48 ssl 541) u. V, 62 (II 543), — u. Namdohr, Juristische Erfahrungen II, S. 263 ff,

^ Brandes, Gutachtliche Vorschläge, ß 17, — v. Gülich, Verhältnisse der Bauern in Kalenberg, S. 15. — Magazin für hannoversches Recht, Bd. V, S. 375 ff.; Bd. VI, 42 ff, — Vgl. auch die S. 186 Anm. 1 angeführten Holz- und Forstordnungen.