Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/148

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[147]
Nächste Seite>>>
[149]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


In allen Teilen unseres Untersuchungsgebietes, in Braunschweig-Wolfenbüttel, Hildesheim und im Kurstaat Hannover, bestand die Amts- und Patrimonialgerichtsverfassung. Nur in einigen bremischen Geestdistriktenl und in der Mehrzahl der Marschländer^, besonders im Lande Haveln', war die Organisation der Gerichtsbarkeit und Verwaltung auf dem platten Lande eigenartig und wich völlig von der im Folgenden zu schildernden ab.

Uns interessiert zunächst die gewöhnliche Organisation der Lokalbehörden in den Geestgebieten Niedersachsens.

Trotz der territorialen Dreiteilung des hier in Frage kommenden Teiles von Niedersachsen war die Verfassung der Ämter und Patri-monialgerichte in allen drei Staaten in allen Hauptpunkten eine gleichartige. Die nachfolgende Darstellung der hannoverschen Verhältnisse trifft daher mit geringen Modifikationen auch für Hildesheim und Braunschweig-Wolfenbüttel zu^.

Hinsichtlich der Verwaltung und Rechtsprechung zerfiel also das platte Land in Ämter und adelige Gerichte. Die Patrimonial-gerichte der Klöster und Prälaten unterschieden sich in keiner Weise von denen des Adels.

Eine genaue Statistik der adeligen Gerichte im Kurstaat scheint es für das 18. Jahrhundert nicht zu geben. Auch sichere Angaben über die Zahl der Ämter werden durch die häufigen Änderungen der Bezirke sehr erschwert. Im Jahre 1754 zerfiel nach einer von dem Premierminister von Münchhausen selbst gemachten Aufstellung ^:

^ Vgl. Kobbe, Geschichte und Landesbeschreibung der Herzogtümer Bremen-Neiden 1824. S. 32, 56, 139, 1ö0. — Stüue, Gohgerichte in Westfalen und Niedeisachsen. Jena 1870. S. 28 ff. und 71. — u. Bül«w u. Hagemann, Praktische Erörterungen, Bd. II, S. 52. — Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachfen 1856, S. 1 ff, — v. Pufendorf, ob«. iuri8, Bd. IV, Nr. 196.

2 Vgl. die zutreffende Darstellung der hildesheimischen Amtsuerfassung bei Günther, Der Umberaau. Hannover 1887, S. ö6 ff. — Stifthildesheimische Amts- und Untergerichtsordnung von 1741 in hildesheimischen Landesordnungen 1822, Bd. I, Nr. 24. — Der wichtigste Unterschied zwischen Hannover und Hildesheim bestand darin, daß die Ämter die Kriminaljurisdittion ausübten. Vgl. ß 7 der A.- und U.-Ordnung.

s Vgl. Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen. Jahrgang 1855, S. 269 ff.: des Wenl. Herrn Premierministers . . . , von Wünchhausen hinterlassen« Unterricht von der Verfassung des Churfürstl. Braunschweig-Lüneburgischen Geheimen Rath und Kammer-Kollegii. Die uns hier nicht weiter interessierende Grafschaft Hohnstein bleibt außer Betracht.