Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/152
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hohe und niedere oder wenigstens die niedere Gerichtsbarkeit vollständig ausübte, hatte hinsichtlich der Verwaltung eine ebenso unabhängige Stellung wie die geschlossenen Gerichte im Südens
Nur diese geschlossenen Gerichte im Süden und die wenigen ihnen gleichstehenden adeligen Gerichte in den übrigen Teilen Nieder-sachsens waren den Ämtern völlig oder in der Hauptsache gleichartige Lokalbehörden'. Sie bildeten gewissermaßen Ämter im Privatbesitz.
Aber sie kamen den Ämtern gegenüber nur wenig in Betracht. Der weitaus größte Teil des platten Landes in Niedersachsen war entweder unmittelbares Umtsgebiet, oder er gehörte zu solchen adeligen Gerichtsbezirken, die dem Amte unterstehende Selbstverwal-tungstörper bildeten, in denen das Amt viele administrative und jurisdiktionelle Befugnisse unmittelbar ausübte.
Werfen mir jetzt einen Blick auf die Objekte der Amts- und Gerichtsgewalt, das Gebiet und die Unterthanen. Alle Personen und Grundstücke der Amts- oder Gerichtsbezirke, die nicht ausdrücklich eximiert waren, unterstanden der Gerichtsbarkeit dieser Behörden.
Die Exemtionen waren von dreierlei Art. Erstens nahm eine Reihe von Personen mit ihren Familien in persönlichen Sachen direkt von den Gerichten zweiter Instanz Recht. Solche Exemte waren die vom Könige ernannten Beamten, die im Amtsbezirke wohnenden Edelleute, die Gerichtshalter adeliger Gerichte und andere Standespersonen 2.
Ferner waren bestimmte Grundstücke, vor allem die Ritter-, Kloster- und Domänengüter, soweit nicht ihre Inhaber selbst die Gerichte auf dem Gute oder im Bezirke ausübten, von der Gerichtsbarkeit
1 Der Unterschied zwischen geschlossenem und ungeschlossenem Gericht war im nördlichen Niedersachsen nicht klar ausgebildet. Münchhausen erwähnt in Lüneburg nur zwei geschlossene Gerichte. Vgl. Zeitschrift :c. 18Z5, S. 273. Scharf, Politischer Staat :c. S. IS ff., 23. Hiernach das Gericht Lauenbrück als drittes. — Über die geschlossenen und ungeschlossenen Gerichte in Bremen vgl. Scharf, Politischer Staat des Kurfürstentums Nraunschweig-Lüneburg. Lauenburg 1777. S. 69 ff, und 75. Von den 30 erwähnten waren etwa 9 ge schlossen, die andern ungeschlossen.
2 Vgl. v. Bülow und Hagemann, Praktische Erötterungen. Bd. I, Nr. 28, III, Nr. 51, V, Nr. 14, — v. Ramdohr, Jurist. Erfahrungen. Bd. II, S. 88 ff.