Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/178

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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das vergangene Jahr abgelegt wurde. Ferner hatte er die Erhebung der Steuer bei den Pflichtigen Dorfschaften durch die Kreisbeamten vornehmen zu lassen. Die patrimonialen Selbstverwaltungskörper waren seit Anfang des 18. Jahrhunderts völlig aus der Steuerverwaltung verdrängt worden. Schließlich vertrat er den Kreis als Korporation gegenüber anderen Kreifen uud der Regierung. Diesen Landrat, den Vertreter und Beamten der Kreisftände, benutzte nun der Staat des 18. Jahrhunderts als Organ zur Durchführung der mannigfachsten Verwaltungsausgaben innerhalb des Kreises.

Obgleich der Kreis als solcher nur für die Steuerverwaltung einen Verwaltungsbezirk bildete, der Landrat auch weder Polizeistrafgewalt noch Polizeigerichtsbarkeit ausübte, so griff er doch kraft landesfürstlichen Auftrages in alle Zweige der Verwaltung entweder unmittelbar oder durch Aufsicht über die mit der Exekutive betrauten Gutsbezirke und Domänenamter ein.

Selbstthätig handelnd trat er besonders bei Durchmärschen der Truppen, Desertionen, der Aushebung und schließlich bei der Handhabung der Gesundheitspolizei auf. In den übrigen Zweigen der Verwaltung beaufsichtigte er die ausführenden Selbstvermaltungs-körper. In allen diesen Vermaltungsgeschaften, abgesehen von der Steuerverwaltung, war er vom Kreistage völlig unabhängig und nur der oberen Verwaltungsbehörde, der Kriegs- und Domänenkammer, unterstellt. So war die gesamte Lokalverwaltung auf dem platten Lande, soweit sie nicht von patrimonialen Selbstverwaltungskörpern, bezw. von den wenig verschiedenen Domänenämtern kraft eigenen Rechts ausgeübt wurde, kommissarisch dem Landrat übertragen wor^ den, der in der doppelten Eigenschaft als Mitglied und Beamter der Kreisstände die ständischen Interessen bei der Erfüllung aller ihm vom Staate zugewiesenen Aufgaben wahrnahm und wahrnehmen mußte. Der Landrat mochte für alle möglichen Zwecke ein taugliches Werkzeug des Staates sein; in dem Kampfe des Staates gegen die eigensten Interessen der Stände mußte er versagen. Die Organisation der Lokalverwaltung auf dem platten Lande in Preußen war die denkbar ungünstigste für jeden Versuch zur Reform des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses, der den ständischen Interessen zuwiderlieft.

Vergleichen wir nun die Organisation der lokalen Rechtsprechung und Verwaltung in Preußen mit der niedersächsischen Amts- und

Vgl. Knapp, Bauernbefreiung, Nd. II, S. 52, 64, 66, 69, 72.