Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/218
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Gerichtsbarkeit des Amts, letztere allerdings mit Unrecht, wurden häufig als patrimoniale Herrschaftsrechte bestimmter Kloster- und Domänengüter aufgefaßt. Daß diese letztere Anschauung unrichtig war, haben wir im vorigen Kapitel gesehen. Aber die Grundherr» schaft und wenigstens die adelige Gerichtsbarkeit waren zumeist Realrechte bevorrechteter Güter geworden. So sehr der Begriff des bevorrechteten Gutes von dieser Verbindung mit besonderen Herrschaftsrechten unabhängig war, so sehr waren sie thatsächlich unk rechtlich häufig mit ihm verbunden. Die Bedeutung dieser Vereinigung für den Landwirtschaftsbetrieb des bevorrechteten Grundbesitzes haben wir im Vorhergehenden betrachtet. Aber die selbständige wirtschaftliche und foziale Bedeutung dieser Herrschaftsrechte war unendlich viel größer als die wirtschaftliche und soziale Bedeutung des privilegierten Grundbesitzes. Nicht auf dem Ertrage des Landwirtschaftsbetriebes, fondern auf dem Einkommen an Meierzinsen, Dienstgeldern, Grundzinsen, Zehnten und sonstigen grund-und gerichtsherrlichcn Gefälle»: ruhte die materielle Stellung des niederfächsischeu Edelmanns, beruhte der Reichtum der Domäne und der Klöster. Selbst in dem Budget des südniedersächsischen Amts oder des dortigen adeligen Gerichtsherrn, wo die Landwirtschaft des privilegierten Gutes eine hohe Bedeuiuug hatte, stand an erster Stelle die Einnahme aus Meierzinsen und Zehnten, welche letzteren allerdings gewöhnlich dem Tomäncnvächter mit in Pacht gegeben waren, da dieser diese Naturalabgabe mit den Erträgnissen der eigenen Wirtschaft zusammen am besten verwerten konnte'. Im Norden überwogen diese grundherrlichen Gefälle den Ertrag der Eigenwirtschaft aller bevorrechteten Güter bei weitem. So viele Budgets nieder-sächsifcher Ämter oder Rittergüter man auch ansehen mag, immer wird man als wichtigste Einnahme grundherrliche Gefälle findend Daher diente das niedersächsische bevorrechtete Gut nicht nur als
' Vgl. v. Gürtz-Wrisberg, Entwickelung :c., S. 48 und Anlage Nr. 1. — Danger und Manz, Grundbesitz, S, 37.
2 Vgl. die Etats der Ämter Scharnebeck, Knesebeck, Walsrode in Akten, v«8. 76, tteiwllllia III, I), (,'auv. IX, taze, ä. Vol. I (1748-84), Vol. II (1748—1803). — Etat des Amtshaushalts Rotenburg, Hannover, I>W, 76, XV, ttensi-alw Li-einßnzia Lnnv. XI, 1780—82. — Desgl. Hannover, Osz. 88, II., Amt Rotenburg, (^nei-ali«, et NisesIIane», überhaupt Lnnv, I, 1717. — Rittergüter in Lüneburg und Bremen: Hannover, Dez. 74, Amt Bergen II, <ü,, Nr. 4, 1655 ff., II. «., Nr. 82 (1682), Nr. 40(1815). — Hannover, I)s8. 74, Amt Lehe I, ReZiminHli», 9, Lehnssachen, Fach 30, Nr. 7, 1751/56, Fach 31, Nr. 19, 1887/44.