Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/220

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Kapitel VI.

Die Leibeigenschaft im 18. Jahrhundert.

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Das vorliegende Kapitel hat einen doppelten Zweck. Zunächst soll es völlige Klarheit über Form und Wesen der niedersächsisch-westfälischen Leibeigenschaft im 18. Jahrhundert bringen und damit die schon in der Einleitung erwähnte wirtschaftliche und soziale Bedeutung dieses Institutes für diese Epoche darlegen.

Ferner aber, und dies ist der Hauptzweck, will es durch genaue Betrachtung der sehr altertümlichen Abhängigkeitsverhältnisse, die als trümmerhafte Reste in das 18. Jahrhundert hineinragen, gewissermaßen einen Angriffspunkt zum Eindringen in das Verständnis der mittelalterlichen Agrarverfassung bieten.

Wie alles Gewordene die Spuren seines Werdens an sich trägt, so weisen auch viele Züge der ländlichen Verfassung Niedersachsens im 13. Jahrhundert auf deren frühere Gestalt und auf die Wandlungen hin, die diese im Laufe der Zeit durchgemacht hat.

Wir haben sie bisher nur um ihrer selbst willen und zum Zweck der Erkenntnis der Volkswirtschaft des 18. Jahrhunderts im Durchschnitt betrachtet.

Suchen wir jetzt aus diesem Zustand des 18. Jahrhunderts ihre Vergangenheit und ihr Werden zu erkennen.

Der niedersächsische Bauer war schon damals ein freier Mann. In den niedersächsischen Gebietsteilen des Kurstaates, ferner in Hildesheim und Braunschmeig-Wolfenbüttel war die Leibeigenschaft als Befchränkung der persönlichen Freiheit verschwunden.