Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/239
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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland | |
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Im 18. Jahrhundert ist die Zuständigkeit der Vogtdinge und Hägerdinge auf freiwillige und streitige Gerichtsbarkeit über Vogtdings-, bezw. Hägerdingsgüter beschränkt. Die Abhaltung der Vogtdinge scheint sehr selten geworden zu sein.
Die Verfassung der Vogt- und Hägerdinge und das Nesitzrecht an den zugehörigen Gütern sind in allen wichtigen Punkten der geschilderten Meierdingsverfassung und den Meierdingsbesitzrechten gleichartig. Nur fehlt, abgesehen von der Kurmede, bei Häger-dingsgütern jede, eine persönliche Abhängigkeit andeutende Leistungsverpflichtung