Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/260

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Besitzrechte an eigenbehörigen Gütern in Diepholz bis 1761 und Westfalen einerseits und der Grafschaft Hoya andererseits.

In den westfälischen Territorien und in der Grafschaft Diepholz (freilich hier nur bis 1761) bestand, allerdings mit meierrccht-lichen Normen durchwachsen, altes Eigenbehörigkeitsbesitzrecht an den eigenbehörigen Gütern, während in Hona der Eigenbchörige nur kraft niedersächsischen Meierrechts sein eigenbehöriges Gut inne hattet

Die Bedeutung dieses Unterschiedes namentlich für die rechtsgeschichtliche Betrachtung wird erst aus späteren Kapiteln dieses Buches völlig klar werden'. Ich muß mich hier auf kurze Andeutungen über das Wesen dieses Unterschiedes uud vor allem auf die Angabe der noch im 18. Jahrhundert bestehenden und ans der grundverschiedenen Natur beider Nesitzrechte entspruugenen Eigentümlichkeiten sowohl des honaschen wie des diepholzschen Nesitzrechts an cigm-behörigen Gütern beschränken.

Meierrecht war ursprünglich landrechtliche Zeitpacht, die seit dem Ende des 16. Jahrhunderts durch die Landesgesetzgebung der wel-fischen Fürsten aus Zweckmäßigkeitsgründen und zwar hauptsächlich zur Durchführung des sogenannten Bauernschutzes in eine Erbpacht verwandelt wurde. Diese Erblichkeit der Meiergüter beruhte jedoch ursprünglich nicht auf einem eigenen Recht der Erben des Meiers auf die Succession in den Besitz des Bauerngutes, sonder» der Grundherr war nur verpflichtet, unter den Kindern seines verstorbenen Meiers den Nachfolger desselben (Erben) in das Meiergut auszusuchen. Im Laufe der Zeit entstanden gewohnheitsrechtlich bestimmte Grundsätze für die Auswahl des neuen Meiers. Unter den Kindern sollte der älteste oder jüngste Sohn vor den übrigen Söhnen oder der Sohn vor der Tochter als Nachfolger in Betracht kommen; jedoch konnte der Grundherr jederzeit aus Zweckmäßigkeitsgründen diese in der Regel bevorzugten Personen übergehen und den Nachfolger unter den gleich nahen übrigen Erben auswähleu.

Von einem Erbrecht des einzelnen Landerben des Meiers auf das Meiergut konnte also nicht die Rede sein. Höchstens die Gesamtheit der gleich nahen Erben hatte einen Anspruch darauf, daß aus ihrer Mitte der neue Meier genommen wurde.2


' Vgl. u. a. die kalenbergische Meierordnung äs 1772, Kap, IX ß 11,

2 Vgl, Stüue, Lasten des Grundeigentums 1880, S. 174-198. — Pfeiffer, Das deutsche Meierrecht ß 20-28. — Busch, Beiträge zum Meierrecht im Fürstentum Hildesheim, S, 5 ff. — Vgl. die älteren meierrechtlichen Gesetze, die lüneburgische Polizeiordnung äe 1618 Kap, 44 I 4, ferner die Verordnung über die Redintegrierung der Meierhüfe ä« 1699 Laput I § 11. — Ebenso die taten-berger Meierordnung cle 1772 Kap. V I 8 und die hildesheimische Verordnung äs 9, April 1781 z 18, bei Busch, Beiträge zum Meierrecht in Hildesheim, S. 109-118, 210, 211. — Vgl. auch Strube, Rechtliche Bedenken II 92 (I S6 und S. 7?) und IV 57 (I 163) und die Aufsätze von v. d. Horst in der Juristischen Zeitung für das Königreich Hannover Jahrgang 1850 ff., bes, Jahrgang 1854 S, 362.