Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/268
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland | |
<<<Vorherige Seite [267] |
Nächste Seite>>> [270] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
Ausführbarkeit dieses Vorschlages an, befahl aber trotzdem, es vorläufig beim Alten zu lassen. Die Übelstände der Eigenbehörigkeit wolle sie durch billiggemäßes Einsehen im einzelnen Falle nach Möglichkeit verhüten. Diese Verhandlung ist hauptsächlich um deswillen interessant, weil sie den wirtschaftliche» Schwerpunkt der ganzen Eigenbehörigkeit, die Ungewissen Gefälle, in den Vordergrund stellt. Hebt man diese auf oder verwandelt mau sie in regelmäßige Abgaben, so beseitigt man auch die Eigenbehörigkeit. Der Freimeier unterliegt insofern den wirtschaftlichen Nachteile», welche die Eigenbehörigkeit mit sich bringt, als er ebenfalls zur Leistung einer solche» Ungewissen Abgabe, nämlich des Weinkaufs, verpflichtet ist. Von einer persönlichen Abhängigkeit ist in der Verhandlung nirgends die Rede. Es gilt als selbstverständlich, daß die »och gesetzlich bestehenden Beschränkungen der Handlungsfähigkeit mit den Nbgabeverpflichtungen, wegen deren sie bestehen, in Wegfall kommen. Also die Eigenbehörigkeit ist im 18. Jahrhundert, wenigstens im Kurstaate Hannover, zu einem in der Hauptsache grundherrlichen, die Person »ur noch in wenigen Beziehungen erfassenden Rechtsinstitut geworden. Auch sie bildet einen Nestandteil der grundherrlichen Verfassung Niedersachsens.
---