Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/271
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Kapitel VII.
Die Verfassung der Villikation im 11. und 12. Jahrhundert.
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Im 18. Jahrhundert zerfiel die bäuerliche Bevölkerung des Kurstaates und der beiden selbständigen Fürstentümer nach Stand und Besitzrecht in folgende Hauptklassen:
Freie Meier überall;
Halseigene im südlichen Niedersachsen, besonders in Hildesheim;
Eigenbehörige in Hoya-Diepholz und dem kleinen Stiftsgebiet von Lokkum.
Die Freimeier bildeten, von Göttingen-Grubenhagen und den bremischen Marschen abgesehen, in allen rein niedersachsischen Gebieten die überwältigende Majorität des Landvolkes. Auch in Hildesheim waren die Halseigenen oder Meierdingsleute nur eine allerdings stattliche Minorität. In den mehr zu Westfalen gehörenden Grafschaften Hoya und Diepholz überwogen die Eigenbehörigen alle anderen Arten von Bauern bei weitem. Freimeier kamen hier nur in geringer Anzahl vor.
Freidings-, Hägerdings- und Vogtdingsleute gab es verhältnismäßig nur sehr wenige.[1] Nur in kleinen Gebieten des südlichen Niedersachsens kamen sie den Freimeiern oder Meierdingleuten gegenüber in Betracht.[1]