Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/302

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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d. h. die Besitzer nur einer Villikation werden in dieser Epoche nur höchst selten erwähnt. Den großen, für unsere Untersuchung Haupt-sachlich in Betracht kommenden Villikationsherren verbot also nicht nur ihr Beruf und soziale Stellung, sonder» auch ihr umfangreicher und räumlich oft weit zerstreuter Villikationenbesitz die persönliche Verwaltung der einzelnen Villikation.

Die Villikation war also in unserer Epoche nur ein größerer oder kleinerer Teil des villikationsherrlichen, regelmäßig aus zahlreichen Villikationen bestehenden Vermögens. Sie wurde ferner nicht von dem Villikationsherrn persönlich bewirtschaftet.

Zu diesen, durch die soziale und wirtschaftliche Stellung des Villikationsherrn bedingten Eigenschaften der Villikation gesellte sich die weitere, nicht minder wichtige hinzu, daß die Villikation die Stütze des villikationsherrlichen Haushalts bildete.

Der naturalwirtschaftliche Charakter der frühmittelalterlichen Volkswirtschaft bedingte es, daß der Villikationsherr seinen Bedarf an Verbrauchsgütern zum weitaus größten Teil unmittelbar aus den Erzeugnissen der Villikation befriedigte. Die wichtigsten Leistungen der Villikation bestanden in eigenen Produkten, wie Getreide, Vieh, Eier, Käse, Nutter, Honig, Holz, Tuch und Hausgerätes Aber soweit der Herr solcher Gegenstände bedurfte, welche die Villikation nicht felbst hervorbrachte (z. B. Wein oder fremdländifche Gewürze), mußte die Villikation diese entweder selbst erwerben ^ oder das zu deren Ankauf erforderliche Geld zur Verfügung stellend Der vornehmste Zweck der Villikation war immer Bedarfsbefriedigung des villikationsherrlichen Haushalts, und dieser Bedarf wurde zwar hauptsächlich, aber nicht ausschließlich durch die Erzeugnisse der Villikation gedeckt.

1 Vgl. Loci. Iiaä. ^Wttal. I (Kloster Freckenhorst), S, 53-59 incl. III (Kloster Überwasser), S. 12-24, IV (Stift Herford), S. 138-155, — Kindlinger, Mlinstersche Beiträge, Bd. II, Nr. 10 ». 1090), Nr. 18 (12. Jahrhundert), Nr. 19 (a. 1106-1128), Nr. 20 (12, Jahrhundert), Nr. 86 (a, 1185-1205), — Moser, Osnabrückische Geschichte Bd. II, Urk, Nr. 90 (ca. a. 1190), III, Urkunde Nr. 129 (a, 1223). — Bremer Urkundenbuch ßä. Ehmke-Bippen, Bd. I, Nr. 54 (», 1179), Nr. 161 (a, 1280).

2 Vgl. z. B. Kindlinger, Münstersche Beiträge II, Nr. 10 (a. 1090), — Moser, Osnllbrückische Geschichte I, Nr. 80 (ca. a. 1189). — Lacomblet, Archiv für Geschichte des Niederrheins II, S. 249 ff., V, 1 (Heberegister von Werden ca. a. 1160): vülicug . . . tßrtouein