Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/325

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[324]
Nächste Seite>>>
[326]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


Die Lathufe war, ab omni gravamini litonum befreit, in sein unmittelbares Eigentum zurückgekehrt.

Der Late aber war ein freier, jedoch grundbesitzloser Mann geworden. Sein Vermögen bestand jetzt in seinem Acker- und Hausgerät, seinem Vieh und der Abfindungssumme für den Verzicht auf die Lathufe, die Gebäude und Gail und Gare, die er im Boden zurückgelassen hatte. Er packte seine Habe auf einen Wagen, steckte das Geld in die Tasche und zog mit seiner Familie und seinem Vieh von dem Hof hinweg, den seine Vorfahren seit Generationen unter dem Schutz des Hofrechts besessen hatten.

Ein Beispiel wird diese tiefeingreifende Veränderung der ländlichen Verfassung Nordwestdeutschlands am besten veranschaulichend

Das Kloster Distorf vertauschte im Jahre 1226 7 Hufen mit drei Hausplätzen zu Verklingen im Blannfchmeigischen (füdwestlich von Scheppenstedt an der Asse) gegen Güter des Klosters Marienthal. Es ergab sich nun eine Ungleichheit der zu vertauschenden Besitzungen, weil die Hufen des Klosters Marienthal ak omni Aravainine litonum befreit waren, die Hufen des Klosters Distorf dagegen noch von Laten befessen wurden. Das Kloster Distorf löste daher die Ansprüche feiner Laten folgendermaßen ab. Ein kleinerer Teil der Laien wurde wahrscheinlich nicht freigelasseil, sondern mit seiner Zustimmung in einer nicht näher bezeichneten Weife für feinen Abstand entschädigt. Der größere Teil der Hörigen aber erhielt für den Verzicht auf die Lat-hufen die Freiheit, ferner eine Geldabfindung und schließlich den Erlaß rückständiger Gefälle. Nur die Ansprüche eines Laten auf eine Hufe konnten nicht abgelöst werden, weil er das Dorf verlassen hatte und verschollen war. Da nun auch dieser bei seiner eventuellen Rückkehr abgefunden werden mußte, fo übernahm das Kloster Marien-thal diese Verpflichtung und behielt, um sich schadlos zu halten, 3 Mark Silber, die es dem Kloster Distorf aus demselben Geschäfte schuldete, zurück. Fünf Jahre fpäter, im Jahr 1231, kam der Late wirklich zurück und bat das Kloster Marienthal um Überlassung der Hufe oder entfprechende Entschädigung, Das Kloster gab ihm 2>2 Mark und erlangte damit seinen völligen Verzicht auf die Lat-hufe. Von einer Freilassung dieses Laten wird zwar nicht ausdrücklich gesprochen, jedoch ist es sehr wahrscheinlich, daß sie zugleich mit der Abgütung stattgefunden hat.


' Die merkwürdisse Urkunde steht in der Schrift: 0!,8ervÄta Diplomat» lliztoric«, äs I^itonum adzolution« praeziäe ?ol)c»rpo I^e^zer 14.^VI, 1727. ?. ^/V. 6i^tümann proponit. Ilelmztaeät, Mz. 8-5.