Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/331

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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darzustellen und an diesem Durchschnittsbild die Wichtigkeit der geschilderten Umwälzung zu ermessen und zugleich in ihm einen Ausgangspunkt für die Betrachtung der weiteren Entmickelung zu gewinnen.

Es muß dabei wieder ausdrücklich betont werden, daß neben diesen Freimeiern Villikationen, und damit Laten überall noch in großer Zahl bestanden. In Westfalen bildeten die Laten sicher noch den weitaus überwiegenden Teil der bäuerlichen Bevölkerung. Aber der Stand der Freimeier war überall in Sachsen als Volksklasse entstanden, und drängte in Niedersachsen die unfreie Bevölkerung mit jedem Jahr mehr zurück.

Bei der Betrachtung der Verhältnisse des Freimeiers ist die wichtigste Frage die nach der Ausgestaltung seines Besitzrechts.

Dieses Meierrecht des freigelassenen Laten, des freien Landsassen, stimmte in der Hauptsache mit dem Besprecht des Ministerialen am Haupthof überein, zeigte aber in Einzelheiten charakteristische Abweichungen. Es ist schon an anderer Stelle dargelegt worden, daß das Meierecht, wie es uns aus den niedersächsischen und westfälischen Urkunden des 13. und 14. Jahrhunderts entgegentritt, mit der im Sachsenspiegel beschriebenen zeitpachtähnlichen Zinsleihe nahezu gleichartig ist. Da diese Zinsleihe nun allgemein als das Besitzrecht der freien Landsassen angesehen wird, so unterliegt es keinem Zweifel, daß wir in diesem zeitpachtähnlichen Zinsrecht des Sachsenspiegels nur einen allgemeinen Ausdruck für die partikulären Formen der Zeitpacht in Sachsen, wie Laßrecht, Landfiedelleihe und Meierrecht vor uns habend

Wir ziehen daher bei der Schilderung des Nesitzrechts gerade des bäuerlichen Freimeiers die Sätze des Sachsenspiegels über die zeitpachtähnliche Zinsleihe unbedenklich heran und suchen auf Grund dieser Stellen und der für bäuerliche Meier gegebenen Meierbriefe ein möglichst zutreffendes Bild des sächsischen Landsassenmeierrechts zu geben, das allerdings nur wenig von dem Ministerialenmeierrecht abweicht.

Auch bei diesem Verhältnis scheinen festbestimmte, kurze Pachtperioden von 3, 6, 9 oder 12 Jahren sehr häufig, vielleicht sogar


! Vgl. Zeitschrift für Social- und Wirtschaftsgeschichte II, S. 7-30.