Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/350

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Die Aufrechterhaltung und Fortbildung der Markverfassung, die Handhabung der Ordnung und die Regelung der Nutzung erfolgten nun durch Erbexen und Bauern gemeinsam. Sie versammelten sich zu diesem Zweck unter dem Vorsitz eines gewählten oder geborenen Holzgrafen in sogenannten Holzgerichten.

Diese Marken wurden also von den Grundherren oder Erbexen als den Eigentümern unter Zuziehung der Bauern verwaltet, von den Bauern als Besitzern der Bauerngüter genutzt. Die Erbexen waren tt>oondomini in der Mark, weil sie Sondereigentümer der aus dieser Mark ausgeschiedenen Bauerngüter waren, die Bauern aber nutzten die Mark, weil diese Nutzung mit derjenigen des in ihrem Besitz befindlichen Bauerngutes der Regel nach in enger Verbindung stand. Das Eigentum der Erbexen manifestierte {sich} in der großen Mehrzahl der Fälle nicht in der Nutzungs-, sondern in der Verwaltungsbefugnis an der Mark. Die Marken erstreckten sich meist über die Bezirke vieler Landgemeinden. Die Waldmarkgenossenschaft wurde immer bedingt durch das gemeinsame Eigentum, die Landgemeinde dagegen durch den viel weiteren Begriff des gemeinsamen Interesses.

Diesem Verband der durch die vielfachsten gemeinsamen Interessen aufeinander angewiesenen Nachbarn müssen mir jetzt unsere Aufmerksamkeit zuwenden.

Wie die Waldmarkgenossenschaft in der Hauptsache eine Vereinigung von Grundherren, so war die Landgemeinde regelmäßig eine Vereinigung von Bauern.

Die meisten Grundherren trieben überhaupt keine Eigenwirtschaft. Bei ihnen fehlten also alle Voraussetzungen zur Gemeindegenossenschaft. Diejenigen, die von einem alten Fronhof oder neugebildeten Siedel- (Sadel-) Hof aus ihre Hintersassen beherrschten und selbst eine eigene mehr oder minder große Hofesaat hatten, nahmen unzweifelhaft an vielen gemeinsamen Anstalten mit Pflichten und Rechten teil. Aber schon der Sachsenspiegel zeigt ihr Streben nach Exemtion von der Gemeindegenossenschaft. Derjenige, der drei Hufen zu Eigen oder Lehn (also nicht nur zu Meier-, Erbzins- oder Hofrecht) besitzt, kann sich einen eigenen Schafhirten halten.1

Die eigentlichen vollberechtigten und vollverpflichteten Gemeindegenossen waren also die Bauern, einerlei ob Laten oder Meier. Der Einfluß der Grundherren als solcher auf die Landgemeinde beschränkte sich auf die Teilnahme an der Neuorganisation der Landgemeinden,


' Vgl. 8. I.ä. N. II, Art, 54 § 2. — Stüve, Landgemeinden, S. 116.