Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/373
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daß kein Meier, der seine Schuldigkeit thut, ohne Grund abgedrungen werden soll.[1]
So war das erbliche dingliche Besitzrecht der Laten mit der Hörigkeit entschwunden. Faktisch blieb der richtig zahlende Meier in der Regel zeitlebens im Besitz, und auch seine Erben mochten ihm sehr häufig darin folgen. Auch das Recht zeigte Ansätze zu größerer Befestigung. Aber doch herrschte allgemein ein Besitzrecht, das den Grundherren erlaubte, ihre Bauern nach Gelegenheit zu setzen und zu entsetzen.[2]
Etwas verschieden lagen die Verhältnisse in den südlichen Landesteilen. Hier bestand der Regel nach eine strenge Trennung zwischen Freimeierrecht und Latenbesitzrecht.[3] Die Laten waren hier in der Minderzahl, die Freimeier überwogen bei weitem. Die ersteren, meist geistlichen Herren gehörig, erhielten sich ihre Verbände und bildeten ihr Besitzrecht allmählich zu zinspflichtigem Eigentum aus.[4][5] Die letzteren dagegen, die große Masse der Bauern, hatten am Ende des 15. Jahrhunderts noch das gleiche Besitzrecht, das wir als Meierrecht des 13. und 14. Jahrhunderts im Kapitel VIII eingehend beschrieben haben. Dieses war eine reine Zeitpacht. Im Jahre 1453 gab Herzog Heinrich der Friedsame den Bürgern der Stadt Braunschweig die ausdrückliche Erlaubnis, ihre Meier auf- und abzusetzen zu rechter Zeit (d.h. nach Ablauf der hier immer auf bestimmte Perioden normierten Pachtzeit), wenn ihnen das zu danke wäre, ohne Bruch und ohne Gabe. Wenn sich aber der Meier unredlich hielte und nicht seine Schuldigkeit thäte, so könnten sie ihn bei Zeiten (d.h. während laufender Pachtzeit) absetzen.[6][5]
- ↑ Witzenmühlenrecht § 4.
- ↑ Vgl, Jacobi, Lüneb. Landtagsabschiede I, S.140 (a. 1527) § 12. Es sollen auch die Gutsherren Macht haben, die „ihren‟ in den Gerichten ohne Verhinderung der Amtleute wie vor alters Herkommen und gewöhnlich zu pfanden und zu strafen, die Männer zu setzen und zu entsetzen nach Gelegenheit.
- ↑ Ein Übergang von Latenbesitzrecht in Freimeierrecht wie im Norden scheint nur im nördlichen Braunschweig stattgefunden zu haben. Vgl. Kap.IX, [Die_Grundherrschaft_in_Nordwestdeutschland/361[|S.361]].
- ↑ Vgl. Kalenb. Urkundenbuch Abt.9, Nr.170 (a. 1376-79) Wunstorf S.133. Aller Bedemund von des Stifts Leuten gehört der Abtei. Alles Erbe von des Stifts Leuten ist Euch. Ihr müßt von Rechtswegen nehmen von den Leuten bescheiden und nach Gnaden. Denn des Stifts Leute von W. werden nicht geerbteilt gleich anderen eigenen Leuten. Sie heißen des Stifts Leute. Des Stifts Leute und jedes Geschlecht bei sich dat sich heft syn Gud van iw to Lene des bruket na orem Rechte. Unde dat Gud dat hete we Erue gud.
- ↑ 5,0 5,1 GenWiki-Red.: Fußnoten nach "Druckfehlerliste" und Verf.-Korrektur verschoben.
- ↑ Vgl. Gesenius, Meierrecht I, S.409. [war: Anm.1 von p.374.]