Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/379
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Im Norden neigte das Besitzrecht der Hintersasse» zur Erblichkeit, die Staatslast war verhältnismäßig nicht bedeutend, bedingte besonders keine Frondienste, sondern blieb auf die noch nicht regelmäßigen Steuern beschränkt. Im Süden dagegen war das Besitzrecht der Mehrzahl der Bauern das denkbar schlechteste, die Staatslast sehr drückend, zum Teil schon regelmäßig und bedingte auch Frondienste für den Landesherrn.
Eine kleine Minorität der Bauern befand sich hier in leichter persönlicher Abhängigkeit, hatte aber dafür ein sehr gutes, dem Eigentum nahekommendes Vesitzrecht an den Bauerngütern mit ver° haltnismäßig sehr geringen Abgaben an den Grund- und Leibherrn.
§ 2. Entwicklung bis zum Beginn des dreißigjährigen Krieges (Entstehung der Erblichkeit des Meierrechts).
Mit Beginn des 16 Jahrhunderts traten Änderungen allgemeiner Natur ein, die auf die in Rede stehenden Verhältnisse den größten Einfluß ausüben sollten.
An die Stelle der ritterlichen Lehnsaufgebote traten Söldnerheere. Infolge der Münzverschlechterungen und besonders der gewaltigen Edclmetallvroduktion der neuen Welt sank der Wert des Geldes bedeutend, und damit stieg der Preis aller Produktes
Die Änderung der Kriegskunst machte die bisherige Heeresverfassung überflüssig. Die Ritter verließen daher die Residenz des Herrn, ihre eigenen Burgen oder ihre Burgmannssitze in der Nähe der landesherrlichen Burgen. Viele Burgen wurden damals ganz verlassen oder gar niedergelegt.
Die Söldnerheere steigerten das Finanzbedürfnis des Landes-herrn und damit die Staatslast.
Das Aufhören der bisherigen Nerufsthätigkeit des Adels und das Wachsen der Staatslast entsprangen beide aus der Änderung der bestehenden Kriegsverfassung. Sie trafen mit der aus anderen Ursachen entsprungenen Preisrevolution zusammen.
Die Fürsten suchten ihre Einkünfte zu steigern. Sie erhöhten die Steuern und bauten an den Amtssitzen in der Nähe der alten Burgen Ökonomiegebäude, legten einige Meierhöfe nieder und richteten eine eigene Landwirtschaft ein, zu der die im Bezirk gesessenen Meier
Vgl. Stüve, Landgemeinden S, 88, ^ Derselbe, Lasten S. 176 ff.