Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/381

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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des Grundherrn nicht der geringste Zweifel obwalten. Aber bisher hatte der Grundherr nicht den geringsten Anlaß gehabt, feinen Meier fortzujagen. Im Gegenteil, er war froh gewesen, einen Pächter zu finden, der den Hof mit Haus und Inventar versah und die hohe Pacht richtig zahlte. Jetzt, da er am Hofe und in der Burg nichts mehr zu thun hatte, wollte er unter seinen Meiern wohnen, einen Meierhof zum adeligen Sitz machen. Diese ganze Veränderung geht den Landesherrn nichts an. Er hat sie weder zu erlauben, noch zu verbieten. Daher setzt auch das Privileg die Veränderung (d. h. die Abmeierung und Einrichtung des Hofes zum Sitz des Ritters) als Thatbestand voraus, ohne darüber eine Bestimmung zu treffen. Aber, sagt das Privileg, wenn der Ritter so auf seinem ehemaligen Meierhof wohnt, so kann er das dazu gehörige Land als Rittergut gebrauchen. Der ehemals schätz- und dienstpflichtige Meierhof wird dadurch, daß der Ritter ihn bewohnt, zum steuer- und dienstfreien Rittergut gemacht. Das Privileg bestätigt für den sehr häufig vorkommenden Fall, daß Ritter sich Meierhöfe zur Wohnung Herrichten, dem Adel das althergebrachte Recht, persönlich und für das unmittelbar bewohnte und benutzte Gut steuerfrei zu bleiben. Der Landtagsabschied spricht also an dieser Stelle nur von einem Steuerprivileg für neu entstehende Rittergüter.

Ein Bestreben des Adels, dem Rittergut das Areal mehrerer Meierhöfe beizulegen, tritt nirgends hervor und auch das Privileg kennt offenbar eine solche Tendenz nicht. Wäre sie irgendwie deutlich gewesen, so hätte der Landesherr das Privileg schwerlich in dieser Form erteilt, Einziehung weiterer Meierhöfe zum Rittergut hätte bei dem noch immer perfönlichen Charakter der Exemtion auch diese Güter steuer- und dienstfrei gemacht. Eine solche Befreiung aber hätte der Landesherr in der Zeit der wachsenden Staatslast niemals zulassen können. Der niedersächsische Edelmann legt also nicht, wie der preußische zu Beginn des 16. Jahrhunderts, seine Bauern in Masse, um sich einen großen Landwirtschaftsbetrieb zu fchaffen, sondern er meiert je einen Meier ab, um sich den Edelsitz, den er vorher zumeist noch nicht hat, anlegen zu können.

So blieb der Rittergutsbesitzer nicht minder als die übrigen Grundheiren in der Hauptsache auf die grundherrlichen Abgaben feiner Meierhöfe angewiesen. Steigende Bedürfnisse und sinkender Wert der Gefälle, soweit sie in Geld festgefetzt waren, zwangen nun die Grundherren, auf Steigerung des Meierzinfes und der Laudemien bedacht zu sein, was bei dem durchaus prekären Besitzrecht des