Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/390

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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erlaubt. Erst dann werden die betreffenden Bestimmungen der Land« tagsabschiede durch Gesetze und Gerichtspraxis illusorisch gemacht ^.

Aber der niedersächsische Grundherr, der Edelmann so wenig wie der Bürger oder Prälat, will^ Meierhöfe einziehen, von denen er Dienste an das landesfürstliche Amt leisten muß.

Die Staatsthätigkeit richtete sich hier nicht gegen eine von den Grundherren geplante Veränderung der bestehenden Nutzung ihres Eigentums, soudern gegen die bestehende Nutzung selbst. Wir sehen daher, daß die Erblichkeit hier um die Wende des 16. Jahrhunderts durch gesetzgeberische Akte hauptsächlich deshalb eingeführt morden ist, weil der Landesherr den die bedeutende und immer wachsende Staatslast allein tragenden Meier zu deren Leistung fähig machen und erhalten wollte. Fast noch wichtiger als die Einführung der Erblichkeit war die ebenfalls durch den Staat erzwungene Feststellung der grundherrlichen Gefälle zu einer trockenen, d. h. nicht erhöhbaren, Rente.

Betrachten wir jetzt die Entwickeln««; des Meierrechts in den nördlichen Territorien Niedersachsens, so wissen wir schon, daß hier die Voraussetzungen dieser Entwickelung etwas andere waren.

Schon zu Beginn des 16. Jahrhunderts neigte das Meierverhält-nis zur Erblichkeit, die Staatslast war geringer als im Süden, besonders forderte der Landesherr nur unbedeutenden oder gar keinen Frondienst von den Meiern der Privatgrundherren. Die Gründe der letztgenannten Erscheinung waren wohl sehr verschiedenartig. Einerseits behaupteten die Stände meistens die zum Dienstbezug berechtigende niedere Gerichtsbarkeit über ihre Meiert Andererseits verhinderten besonders die lüneburgischen Stände mit Erfolg das Entstehen größerer dienstbedürftiger Umtshaushalte (Landwirtschaftsbetriebe) an den Amtssitzen ^ und schließlich bot der im größten Teil des nördlichen Niedersachsens' fast völlig unfruchtbare Boden dem Fürsten nur geringen Anreiz zum Betrieb eigener Landwirtschaft^. To beschränkte sich die Staatslast hier in der Hauptsache auf Steuern »nd Landfolge. Der Dienst blieb dem Grundherrn.

Auch die dem Grundherrn geschuldeten Meierzinsen waren im Norden sehr häufig niedriger als im Süden ^. Sie bestanden seltener in Quoten des Ertrages, als in Geld oder Zinsschweinen und festbestimmten


! Vgl, Kap, I, S. 61.

2 Vgl. Note 2 oben S. 874, — Stüve, Lasten S. 187. — Iacobi, Landtagsabschiede I, S. 177 (a. 1548) u. S. 275 (a. 1570).

' Vgl. oben S. 84 u. Kap. IX.