Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/393

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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vom Jahr 1527 weist darauf hin, daß die Amtleute die Verfügungsfreiheit der Grundherren über ihre Meiergüter zu beschranken bestrebt waren. Eine alte Aufzeichnung aus dem Ende des 16. Jahrhunderts sagt darüber: Im Fürstentum Lüneburg giebt es Güter, die heißen Schillingsgüter (eine andere Bezeichnung für Meiergüter), die empfängt der Bauer mit einen» Schilling, und man kann ihm mit einem Schilling wieder davon kündigen, wie er auch selbst den Hof mit einem Schilling aufsagen kann. Es wird aber nicht gerne gestattet, daß ein Bauer, dessen Eltern auf solchem Gut gewohnt haben und die Bürden des Landes haben tragen helfen, ohne Ursache von dem Hof gewiesen werde. Wenn der Bauer sich nicht recht halt, so kann Abkündigung wohl geschehen'.

In ähnlicher Weise nahm im Jahr 1565 der Erzbischof von Bremen als Bischof von Verden einen im Amt Rotenburg (Herzogtum Verden) gesessenen Meier gegen dessen Grundherrin Anna von Schlevegrell in Schutz. Diese hatte dem Meier unter dem Vorgeben gekündigt, daß der Hof ein alter freier Sattelhof sei, und sie ihn jetzt selbst bewohnen wolle. Der Bischof aber entschied, daß der Hof, der über 70 Jahre von Meiern bewirtschaftet worden war, seine Qualität verändert habe und daß wegen der dem Haus Rotenburg daran zustehenden Gerechtigkeit (öffentliche Lasten) und dem Meier gebührenden Erbgerechtigkeit dieser letztere nicht vertrieben werden dürfe.

Man sieht deutlich, wie die thatsächliche Erblichkeit hier durch die landesherrliche Gemalt in eine „Erbgerechtigkeit‟ verwandelt wurde. Der Antrieb zu diesem Nauernschutz war aber weniger das Recht des Bauers als die Gerechtigkeit des Amtes Rotenburg am Bauerngut ^.

Infolge dieser Verwaltungsthätigkeit der nordniedersächsischen Landesregierungen kann es nicht Wunder nehmen, daß die lüneburgischen Stande im Jahr 1592 baten, man möge sie nicht daran hindern, wenn sie ihre zu Schillingsrecht oder sonst pi-soarin verliehenen Güter selbst gebrauchen oder einnehmen wollten ^. Die Antwort auf diese Klage ist nicht bekaunt.


l Laholms v. Vstorff Bericht über die Rechte der Stände in Lüneburg a, 1367-1598, Titel 33 „Von Schillings-Guthe‟; im Archiv für Geschichte und Verfassung des Fürstentums Lüneburg, Bd. VI (1858) S. 331.

^ Vgl. Hoyer Urkundenbuch eü. u. Hodenberg, Abt. 1 (Hoyer Hausarchiu) Nr. 866 (a. 1565), 867-874,

' Vgl. Beneke, Meierrecht S. 94.