Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/404
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland | |
<<<Vorherige Seite [403] |
Nächste Seite>>> [405] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
daher hier zugleich eine vom Grundherrn gewollte Nedintegrierung der Meiergüter, und deshalb legte man sie völlig in die Hand der Grundherren. Die bekannte Verordnung vom I. Juli 1699 ^ über die Redintegrierung der Meierhöfe gab dem Grundherrn die weitgehendsten prozessualischen Vorteile bei der Vindizienmg der zum Meiergut gehörigen, aber abgetrennten Stücke, sie machte einen Teil der allodialen Bestandteile des Bauerngutes zu Meiergut und schuf für einen anderen (alle 50 Jahre oder länger beim Gut gewesenen Grundstücke) die rechtliche Präsumtion als Meiergut. Sie stellte ferner die als Allod zu betrachtenden Bestandteile des Gutes fest, sie verbot jede Veräußerung oder Belastung des Gutes ohne Konsens des Grundherrn auf das strengste und bestimmte genau die Abmeierungsgründe.
Diese Verordnung wurde auch in der Grafschaft Hoya eingeführt und damit das Besitzrecht an den eigenbehörigen Gütern, das schon vorher im Sinne des Meierrechts entwickelt morden war, völlig zu Meierrecht gemacht^.
Im Norden band also der Staat nicht unmittelbar, sondern durch die Ausgestaltung der Grundherrschaft die Höfe. Aber die Interessen des Grundherrn waren nicht der oberste Zweck dieser Gesetzgebung, sondern sie wurden vom Staat nur deshalb so energisch vertreten, weil der Staat durch ihre Unterstützung seinen Zweck, die Redintegrierung, hier am besten erreichte.
Mit dem Beginn des 18. Jahrhunderts war diese Redinte-grierungsgesetzgebung vollendet und damit die Entwicklung der Grundherrschaft unter dem Einfluß der Staatsthätigkeit in der Hauptsache abgeschlossen.
Wie die Gesetzgebung des 18. Jahrhunderts die Grundherrschaft und besonders das Meierrecht in Einzelheiten noch weiter bildete, wird im nächsten Kapitel dieses Buches gezeigt ^werden.
Fassen wir die erzählte Entwickelung noch einmal in kurzen Worten zusammen.
Im Anfang sehen wir den Fürsten, den Adel, die Geistlichkeit und die Stadtbürger als nahezu unbeschränkte Eigentümer des weitaus
l Vgl. Oppermann, Sammlung meierrechtlicher Verordnungen, 1861, Nr. 26 (a, 1699). — In Nremen-Verden überließ man die Aufrechterhaltung der Geschlossenheit der Meiergüter den Orundherren; Dispositionen der Freigutsbesitzer (Grbexen) über ihre Güter wurden an die Zustimmung der Ämter gebunden. Vgl. die bremen-verdensche Polizeiordnung cls 1692, Kap. III 8 4.