Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/408
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Kapitel XI.
Die Aufhebung der Grundherrschaft.
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§ 1. Weiterbildung der Grundherrschaft im 18. Jahrhundert.
Bei der Betrachtung der Schicksale der Grundherrschaft im 18. Jahrhundert und ihrer schließlichen Aufhebung zu Anfang des 19. Jahrhunderts beschränken wir uns in der Regel auf das Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover. Die Entwicklung im Herzog tum Braunschweig-Wolfenbüttel war in allen Hauptzügen die gleiche wie in dem größeren Nachbarstaat'. Ein Eingehen auf dieselbe würde die Darstellung nur komplizieren, ohne etwas wesentlich Neues zu bringen. Daher soll der Verlauf in den Kurlanden und in Hildesheim, also in den niedersächsischen Landschaften des späteren Königreichs, als typischer Fall allein geschildert werden.
Zu Beginn des 18. Jahrhunderts, im Jahre 1714, bestieg der Kurfürst Georg Ludwig als Georg I. den englischen Thron, und von dieser Zeit bis zur Thronbesteigung des Königs Ernst August (1837) residierten die Kurfürsten und spateren Könige von Hannover als Könige von Großbritannien in London. Der König bestellte zu seiner Vertretung in seinen deutschen Erblanden das Staats-
^ Vgl. den Artikel Nraunschweig vor dem Jahr 1846 von Steinacker, in v. Rotteck und Welcker, Staatslexikon Nd. III S. 29 ff. — Bode, Beiträge zur Geschichte der Feudalstände im Herzogtum Braunschweig 1842. — Gesenius, Meierrecht I, S. 494 ff. — Schriften des Vereins f. Sozialpolitik Nd. XXIII, Leipzig 1883 (Bürstenbinder, Über bäuerliche Verhältnisse im Herzogtum Braunschweig), S. 88 ff.