Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/414

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Hier lebte am Ende des 18. Jahrhunderts als Mitglied derselben Albrecht Thaer, der Begründer der rationellen Landwirtschaft in Deutschland d Gemeinsam mit dem Landschaftsdirektor v. Bülow auf Essenrode, der dort die erste Gemeinheitsteilung und Verkoppeln»g in Lüneburg durchführtet wirkte er für die Gemeinheitsteilungen und bereitete die Teilungsgesetzgebung vom Ende des 18. Jahrhunderts vor ^.

Alle diese Männer hatten die Beförderung der landwirtschaftlichen Technik im Auge, Frondienste und Gemeinheiten waren der rationellen Kultur hinderlich; der Verpflichtete büßte durch den Frondienst einen Teil der ihm zur Verfügung stehenden Arbeitskraft ein, ohne dem Berechtigten einen diesem Verlust entsprechenden Nutzen zu gewähren. Da bei gemeinsamer Nutzung eines Grundstücks fast immer die altherkömmliche Art der Bewirtschaftung beibehalten werden mußte, so konnte an eine Steigerung von dessen Erträgnissen durch verbesserte Kulturmethoden nicht gedacht werden.

Diese Forderungen der rationellen Landwirtschaft waren die bei den Änderungen der bestehenden ländlichen Verfassung zwar nicht immer klar ausgesprochenen, aber deshalb doch still wirkenden und befolgten leitenden Grundsätze. Man muß sie daher bei der Betrachtung der Reformen stets im Auge behalten.

Die die grundherrliche Verfassung am nächsten berührende und daher für uns wichtigste dieser Reformen war die Dienstabstellung auf den Domänen. Sie blieb zwar auf die den Ämtern zu Frondiensten verpflichteten Bauern beschränkt. Da jedoch ini Norden, wo der Dienst dem Grundherrn geleistet wurde, die Zahl der Domänen-meier sehr bedeutend war, und im Süden alle der Amtsjurisdiktion unmittelbar unterstehenden Bauern ihren Frondienst an die Ämter leisteten, so hat diese Reform für die Masse der bäuerlichen Bevölkerung eine große Bedeutung gehabt ^.

Schon die Amtsordnungm aus dem 17. Jahrhundert suchten durch eingehende Bestimmungen das Domanialdienstwesen zu regeln und allen Mißbrauchen bei Verwendung der Dienste vorzubeugend Im Fürstentum Hildesheim wurde im Jahre 1733 eine allgemeine Dienstordnung für das ganze Land erlassend Sie ordnete das Dienstwesen


1 Celler Festschrift, Abt. I, S. 95 ff.

2 Vgl. Celler Festschrift, Abt. 1, S. 73 ff,

« Vgl. oben S. 168 und 169.

^ Vgl. oben S. 199. Hildesheimer Dienstordnung ä« 1733 in Hildesheimer Landesordnungen, I, S. 264 ff. — Über das wolfenbiittelsche Dienstreglement ä. «., 1722, das sich wohl nur auf die Domanialdienste erstreckte, vgl. Strube, vs iure villie., S. 280, 286, 248, 246.