Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/436

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Kündigungsrecht dann ebenfalls, wenn bei Erbzinsverhältnissen seine Gegenleistungen an den Erbzinsmann dem Erbzins gleichkommen oder denselben übertreffend Außerdem kann er verlangen, daß ver^ änderliche Gefälle, besonders Eigenbehörigkeitsleistungeu, in eine Geldrente verwandelt werdend In allen übrigen Fällen hat nur der Pflichtige das Kündigungsrecht.

Höfe, auf denen ein grundherrlicher Verband ruht, können in Zukunft freiwillig und durch Exekution im ganzen verkauft werden, ohne daß es dazu noch eines grundherrlichen Konsenses bedarf ^. Jedoch müssen, wenn der Grundherr nicht ausdrücklich das Gegenteil genehmigt, aus dem Kaufgeld die grundherrlichen Lasten abgelöst werdend Hier tritt also ohne Antrag eines der Beteiligten eine Ablösung ein.

Dritte Berechtigte, wie Lehnsherren, Agnaten, Pächter u. s. w., können der Ablösung von Lasten des Grundeigentums nicht widersprechen, Ihre Zuziehung ist nur insoweit nötig, als es auf Sicherung ihrer Rechte nach vollbrachter Ablösung ankommt. Die lehnsherrlichen oder sonstigen Gerechtsame, die an der abgelösten Gerechtsame bestanden haben, gehen auf das Äquivalent über^.

Die Ablösung kann in doppelter Weise stattfinden, nämlich auf dem Weg freier Vereinbarung zwischen den Beteiligten oder durch amtliche Auseinandersetzung derselben d

Für alle Ablösungen gilt der Grundsatz, daß die Befreiung der verpflichteten Grundstücke bewirkt wird durch Abstellung der Lasten mittelst Entschädigung des Berechtigten nach demjenigen reinen, nachhaltigen Ertrag, welchen er aus dem bisherigen Recht gezogen hat °.

Bestimmung von Betrag und Mittel der Entschädigung bleibt bei der Ablösung durch freie Vereinbarung den Beteiligten überlassen, insofern nicht Rücksicht auf Erhaltung der Höfe eine Beschränkung herbeiführt 6. Z. B. darf bei Ablösung eines Zehnten die Landabfindung nicht mehr als V« der Zehntflur betragen; die Abueräußerung von Grundstücken zur Bezahlung der Lasten ist von der Regiminalbehörde nur so weit zuzulassen, als sie mit der Erhaltung der Höfe vereinbar ist‟. Alle Privatvereinbarungen unterliegen der Bestätigung des für


1 Vgl. <3. I, ßß 1 u. 19, 6. II, § 2. Vgl. 6. I, § 6. Vgl. 6. I, § 87.

2 Vgl. 6. I, §§ 8 u. 42, 6. II, § 279 ff.

3 Vgl. 0. I, § 7.

4 Vgl. 0. I, ߧ 8, 25, 33, 41.