Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/438

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[437]
Nächste Seite>>>
[439]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


bewirkt werdend Hatte der Berechtigte oder Verpflichtete zwischen Natural- und Geldabgabe zu wählen, so kann die Geldabgabe nur mit Genehmigung desjenigen, der das Wahlrecht hatte, der Ablösung zu Grunde gelegt werden ^.

Für die Aufhebung der einzelnen Leistuugsverpflichtungen kommen noch folgende spezielle Bestimmungen in Betracht,

Zur Ausmittelung des Wertes der Naturalabgaben soll ein Preisdurchschnitt von 24 Jahren, zurückgerechnet von der Zeit der Ablösung, angenommen werdend Die Verwaltungsbehörden (Land-drosteien) berechnen und veröffentlichen diese Normalpreise alljährlich oder in längeren Perioden für ihre Ablösungsbezirke ^.

Die Abstellung veränderlicher und zufälliger Verpflichtungen, die besonders bei der Eigenbehörigkeit vorkommen, kann durch Kapital-zahlung und Verwandlung in feste Geldabgaben geschehend Die erstere kann nur der Verpflichtete, die letztere auch der Berechtigte beantragen‟.

Provoziert der Pflichtige die Abstellung unveränderlicher Leistungen von Grundstücken, auf denen veränderliche ruhen, fo hat die Kommission die Verwandlung der unständigen Gefälle in eine Geldrentc auch ohne Antrag des Pflichtigen zu verfügen‟. Die Ermittelung des Wertes der zufälligen Leistungsverpflichtungen geschieht in der Weise, daß auf ein Jahrhundert der Eintritt einer bestimmten Anzahl von Fällen der betreffenden Verpflichtungen angenommen wird'. So rechnet man drei Fälle für Antrittsgelder (Weinkäufe) und Sterbfälle und sechs Fälle für Freikäufe. Man ermittelt hierauf den Wert der einzelnen Leistungsverpftichtung nach den für diefe Berechnung geltenden Nestimmungen oder, wenn diefe fehlen, nach dem Durchfchnitt der sechs letzten Fälle und schlägt den für ein Jahrhundert ermittelten Wert des Rechts auf ein Jahr aus'. Jedoch darf dieser Iahreswert der veränderlichen Leistung einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Reinertrages der betreffenden Stelle nicht übersteigen'.

Die Eigenbehörigkeit fällt mit Ablösung der veränderlichen Gefälle (Auffahrt, Sterbefall, Freibriefe und Heimfall) für den Besitzer, dessen Ehefrau und alle noch nicht abgefundenen Abkömmlinge des


' Vgl. tt. II, § 223.

2 Vgl. 6. I, § 16.

' Vgl. 6. I, § 15.

4 Vgl. 6. II, §§ 193-222.

5 Vgl. 0. II, § 35.

« Vgl. 6. I, § 17.

' Vgl. 6. II, §8 36-42.