Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/447

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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drückendsten, Eigenbehörigkeit, Zehnten und Dienste, abgelöst oder in eine Geldrente verwandelt^.

Langsamer verlief die Abstellung der Meiergefälle, die der Bauer, da eine grundherrliche Abhängigkeit vom Privatgrundherrn nur dem Namen nach noch existierte, aus mancherlei Gründen nicht ungern noch auf dem Hof stehen ließ^.

Die Ablösungen haben in Verbindung mit Verkoppelungen, Gemeinheitsteilungen und sonstigen Reformen einen sehr günstigen Einfluß auf die Wirtschaft der Verpflichteten und berechtigten Güter ausgeübt ^. Das Areal der letzteren hat sich durch die Anlegung der Ablösungskapitalien in Grund und Boden nicht unbeträchtlich vergrößert ^, jedoch verhütete der Staat jede nachteilige Verkleinerung der Bauerngüter, die ja auch durch die Gemeinheitsteilungen einen mehr als hinreichenden Ersatz für das etwa verlorene Areal erhielten °.

Mit der Ablösungsgesetzgebung und der Aufhebung des Flur-zwangs begann auf der Domäne, dem Ritter- und Bauerngut die freie Wirtschaft, die den Ackerbau der Provinz Hannover auf seine heutige Höhe gehoben hat.

Wir haben bisher nur die Schicksale derjenigen grundherrlich abhängigen Bauern verfolgt, denen die Ablösungsgesetze die Befugnis zur Ablösung der grundherrlichen Lasten gegeben hatten. Nun gab es aber in zwei Provinzen eine, zwar nicht sehr zahlreiche, aber mit bedeutendem Landbesitz versehene Klasse von Bauern, die das Recht, auf Ablösung anzutragen, nicht erhalten hatte. Es waren die Zeitpachtmeier in Göttingen, die vereinzelt wohl auch im Fürstentum Grubenhagen vorkamen, obwohl die Meier dort im Zweifel kraft Landesgesetzes ein Erbrecht zu beanspruchen hatten °.


' Vgl. Celler Festschrift, Abt. 2, Bd. I, S. 417.

« Vgl. Celler Festschrift, Abt. 2, Nd. I, S. 419-421.

2 Vgl. Celler Festschrift, Abt. 2, Bd. I, S. 416.

» Vgl. Stüve in Bluntschli und Nrater, Staatswörterbuch IV, S. 690: das Domanium hatte bis 1. Juli 1857 2 624 813 fl. Ablösungsgelder in Grund und Baden angelegt.

5 Vgl. Celler Festschrift, Abt. 2, Bd. I, S. 361. Von 1882 bis 1861 sind 2 328 331 Morgen aus der Gemeinheit in Privatbesitz und zwar meist der Bauern übergegangen; der gesamte Privatgrundbesitz im Königreich umfaßte im Jahre 1831 nur ö 835 506 Morgen. Er wurde also durch die Teilungen um fast 40 "/» seines Bestandes vom Jahre 1831 vergrößert. — Vgl. Celler Festschrift, Abt. 2, Nd. I, S. 195.

« Vgl. Grefe, Hannovers Recht II, S. 170.