Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 135
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der in den Adelsstand aufgestiegenen, freien Grundherren. Ihre spätere bäuerliche Lebensweise war nicht die ursprünglich den vollfreien Volksgenossen gemeinsame, sondern, weil sie bäuerlich zu leben anfingen, gesellten sie sich zu den Bauern der Urzeit, den Hörigen und Kolonen. Aber sie waren so gut wie Grafen und Edelherren Nachkommen der alten vollfreien Volksgenossen, der nobiles der Lex Saxonum, der ingenui des Tacitus.
Die vollfreien Volksgenossen haben von Anfang an als Grundherren und Krieger gelebt und sind zum größten Teil diesem Beruf durch alle Wandlungen der Zeiten treu geblieben, Ihre Geschichte ist nicht die des sächsischen Bauernstandes.
Fassen wir die Ergebnisse dieser Betrachtung noch einmal kurz zusammen.
Grundherrschaft und Hörigkeit sind in Sachsen uralt. Die bäuerliche Bevölkerung besteht in der ältesten Zeit aus Sklaven, Hörigen und Minderfreien.
Über diesen die Masse des Volkes bildenden abhängigen Leuten, sitzt ein verhältnismäßig nicht sehr zahlreicher herrschender Stand, die vollfreien Volksgenossen, die nobiles. Sie sind zumeist kleine, seltener große Grundherren.
Nach der karolingischen Eroberung Sachsens tritt infolge von außerhalb der wirtschaftlichen Sphäre liegenden Einflüssen eine Akkumulation der kleinen Edelingsgrundherrschaften zu Großgrundherrschaften ein. Die Hauptgründe dieser Entwickelung sind die Eroberung selbst, die Schenkungen an die Kirchen und schließlich die Veränderung der Wehrverfassung. Mit der Großgrundherrschaft breitet sich ihre Organisationsform, die Villikation, über das ganze Land aus. Alle Hörigen werden zu Villikationshörigen. Bei Gelegenheit der Entstehung der Großgrundherrschaft sinkt ein kleinerer Teil der Edelinge in den Bauernstand hinab. Der größere Teil der vollfreien Volksgenossen erhält sich durch den Eintritt in den Lehnsverband und die Ministerialität der großen Grundherren ihrem alten Beruf. Sie bleiben Krieger und Grundherren.