Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 19
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J.F.298 ff. Amt Dannenberg. {Fortsetzung von S.19* und Schluß}
(Tabelle und Erläuterungen, siehe unten)
Nausen (4) | |||||
Streetz (14) | |||||
Predoehl (11) | |||||
Langendorf (32) | |||||
Thunpadel (9) | |||||
Tramm (7) | |||||
Langendorf (32) | |||||
Groß-Gusborn (14) | |||||
Lebbien (2) | |||||
Kattenhof (–) | |||||
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Erläuterung zu den unter Nr. 3 mitgeteilten Tabellen.
Diese Tabellen sollen einen Begriff von der Verteilung der Grundherrschaft und damit verbundenen gerichtsherrlichen Befugnisse in der Grafschaft Dannenberg geben. Es fehlen darin die Meier der betreffenden beiden Ämter, nur Meier fremder Grundherren (d.h. auswärtiger Ämter und privater Grundherren) sind aufgenommen.
Die 6. Hauptspalte der Tabelle Amts Lüchow (von links aus gezählt) enthält den Namen des Grundherrn der in dem auf gleicher Höhe in der zweiten Hauptspalte stehenden Dorf die in der ersten Hauptspalte auf gleicher Höhe angegebene Zahl von Meiern besitzt. Die drei mittleren Hauptspalten enthalten die öffentlich-rechtlichen Befugnisse, die von den in ihnen verzeichneten Ämtern und Grundherren ausgeübt werden. Z.B. hat auf S.10 in der ersten Zeile von oben, der v. Grote-Wrestedt im Dorf Dalitz Grundherrschaft und Pfahlgericht über 4 Meier, die Hoheit und übrige Gerichtsbarkeit hat das Amt Lüchow. In beiden Tabellen haben die gesperrt {hier: fett & kursiv!} gedruckten Grundherren (Rittergüter) die Grundherrschaft über sämtliche in den gesperrt {hier: fett & kursiv!} gedruckten Dörfern befindlichen pflichtigen Stellen.