Die Pleinfelder Ehehaftsordnung von 1512
Im folgenden wird die aus dem Beginn des 16. Jhdts. stammende Ordnung überlieferter Markt- und Gerichtsrechte wiedergegeben. Zum besseren Verständnis wurde auf die wörtliche Wiedergabe verzichtet und stattdessen eine zeitgemäße sprachliche Form unter engster Anlehnung an den Originaltext gewählt.
- „Wir Gabriel, von GottesGnaden Bischof zu Eichstätt, tun allgemein kund mit diesem Brief, daß vor uns gekommen sind unsere getreuen Untertanen, Bürgermeister und Rat unseres Marktes Pleinfeld, ihret- und der ganzen dortigen Gemeinde wegen.
- Sie haben uns vorgebracht, welches alte Herkommen, Ehehaft und Gewohnheit sie hätten und wie es die Notwendigkeit erfordere, sie zu ändern, zu verbessern und zu erneuern.
- Sie brachten uns eine Niederschrift ihres alten Herkommens mit der untertänigen, demütigen und eifrigen Bitte, ihnen dies alles zusammenschreiben zu lassen und zu bestätigen, damit es nach unserer Änderung, Verbesserung und Erweiterung in künftiger Zeit Bestand habe und zum allgemeinen Nutzen mit mehr Glaubwürdigkeit gehandhabt werde.
- Da wir diese ihre angemessene Bitte vernünftig und verständlich empfanden, haben wir ihr erwähntes altes Herkommen, Ehehaft und Gewohnheit(recht) mit Gründlichkeit selbst geprüft und prüfen lassen. Wir haben etliches verbessert, geändert und etliches neu hinzugefügt und daraufhin angeordnet, das alles in glaubwürdiger Form zusammenzuschreiben.
- Wir bestätigen ihnen kraft dieser Schrift sodann jeden einzelnen Artikel und wollen, wie anschließend folgt, daß alles durch unsere obengenannten Untertanen und alle ihre Nachkommen sowie von allen, die in unser Amt Sandsee gehören, entsprechend eingehalten und durchgeführt wird - bei Vermeidung der hier aufgeführten Strafen und Pein.
- Dies geschied unter dem ausdrücklichen Vorbehalt für uns und unsere Nachfolger und unsere Obrigkeit allerwegen, auch, ob wir und unsere Nachfolger es für notwendig erachten werden, (in dieser Ordnung) Änderungen, Minderungen und Mehrungen vorzunehmen und zu verordnen nach unser guten Absicht unserem Belieben.“
Besetzung des Rates und des Amtes:
- Erstens soll künftig alle Jahre etwa zu St. Walburgentag (1.5.) durch unseren Plfeger oder diejenigen, die wir hierzu verordnen, der Rat zu Pleinfeld erneuert und dann die Vierer und Setzer über Brot, Fleisch, Wein, Bier u.a. wieder bestimmt und in die Pflicht genommen werden, wie es sich gebührt.
Wenn Mangel auftritt:
- Falls danach Beeinträchtiging oder Mangel bei Bürgern, Rat oder Setzern auftritt, gleichgültig zu welcher Zeit und in welchem Umfang, so soll man uns das anzeigen. Dann haben unsere Pfleger oder andere Verordnete unseretwegen und auf unsereren Befehl hin- jederzeit Recht, Macht und Gewalt, die Bürger des Rates und die Setzer (personell) zu ändern, abzusetzen und neu zu bestimmen.
Amtmann:
- Desgleichen kann auch ein Amtmann abgesetzt und neu benannt werden.
Schätzer setzen und bezeichnen:
- Unser Plfleger hat auch Macht und Gewalt, zusammen mit dem Schätzer aus dem Rat (die Preise) festzusetzen. Zwei Schätzer sollen dem Rat angehören und Brot, Fleisch, Wein und Bier schätzen, auch Gewichte, Ellen, Maße und Getreide- bzw. Holzmaße eichen und mit Zeichen versehen, wie nachher geschrieben steht.
Gewichte, Maße und Getreide- bzw. Holzmaße heben und richtigstellen:
- Es hat unser Plfeger auch Macht und Gewalt, jedes Jahr und sooft es ihm nötig erscheint, zu Pleinfeld und im Amt zusammen mit einem Ratsgeschworenen und dem Amtmann alle Gewichte, Maße und Getreide. bzw. Holzmaße zu überprüfen, es seien Metzen, Achtel, Kannen, Ellen und anderes, um sie aus- und einzumessen. Ob große (Maßeinheiten) oder kleine: Nichts bleibt ausgenommen, und alles wird zu Pleinfeld besichtigt und bestätigt. Bei wem man ein unrechtes oder strafbares Maß findet, der soll nach (geltendem) Gerichtsrecht gestraft werden.
Die Wirte betreffend:
- Es ist des Marktes Ehehaft und Gerechtigkeit, wenn ein Wirt Wein einlagert, daß er niemanden davon abgibt, er sei denn zuvor durch die Verordneten geschätzt. Ausgenommen ist ein Gast, eine Wöchnerin oder Kranke Person. Er soll den Schätzern vorsorglich zuhause Bescheid sagen lassen, daß sie kommen und den Wein schätzen. Kommen sie, so soll er ihnen eine halbe Maß Wein geben. Kommen sie aber nicht, so soll er den Wein abgeben, wie er kann und mag.
Wein schätzen:
- Ebenso soll man den Wein abgeben wie (hoch) man ihn (preislich) schätzt. Will der Wirt das nicht, so soll er (das Faß) zuschlagen und den Wein abgeben, wohin er will, darf aber hinfort im Markt nicht mehr ausschenken.
Zapfenschenke und Ausnahmen:
- Es soll auch ein Wirt nicht mehr als eine Zapfenschenke haben. Hat er aber mehr, so soll man ihn nach geltendem Gerichtsrecht strafen. Eine Ausnahme gilt, wenn er etwa fremden, ehrbaren Gästen und Fuhrleuten, die die Straße und das Land "bauen", anderen Wein aufträgt. Dies soll ihn unbenommen sein und keinen Schaden bringen.
Neuer Wein:
- Wenn der neue Wein ausgereift ist und man ihn ausschenken würde, so darf man bis zu St. Martinstag (11.11.) den nicht schätzen. Hätten die Wirte aber alten Wein dabei, so sollen sie den schätzen lassen.
Über zwei Nächte niemanden beherbergen:
- Kein Wirt soll einen einen Fremden über zwei Nächte beherbergen oder bei sich behalten ohne Wissen und Willen eines Pflegers oder in dessen Abwesenheit des Vogtes oder Bürgermeisters zu Pleinfeld.
Strafe darauf:
- Wer das mutwillig nicht einhält, den oder die soll man dafür nach Gerichtsrecht strafen.
Bäcker:
- Wegen des Backens sollen künftig die Bäcker stets zu St. Walburgentag, wenn man auch die Ratsmitglieder bestimmt, dem Pfleger ankündigen, wer von ihnen das kommende Jahr die Märkte besuchen oder zuhause backen will. Diejenigen, die den Markt besuchen, sollen nicht verpflichtet sein, (billigstes) Gebäck im Heller- und Pfennigwert zu backen, sondern nach ihrer Gebühr. Wer angekündigt hat, zuhause zu backen, ist verpflichtet, jederzeit, (Gebäck um) Heller- und Pfennigwert zu backen - bei Strafe nach Gerichtsrecht.
Brot, das die Marktbeliefer wieder heimbringen:
- Ebenso mag jeder Marktbelieferer das Brot, das er wieder heimbringt und auswärts nicht verkauft hat, zuhause verkaufen, wie er kann. Verkauft er es aber der Kirche oder trägt er zum Markt, so muß er sich das schätzen lassen - bei Strafe nach Gerichtsrecht.
Metzger:
- Wegen der Metzger solles folgendermaßen gehalten werden: Wenn ein Metzger Orchsen und Rinder bringt und die schlachten will, so soll er desgleichen nach den Schätzern schicken und dasselbige Vieh lebendig anschauen lassen. Wenn sie es beschaut haben, soll es der Metzger schlachten. Sobald das Vieh geschlachtet, geöffnet und (zum Verkauf) bereitet ist, soll er wiederum die Schätzer benachrichtigen, damit sie das Fleisch schätzen. Je nach Schätzung muß es der Metzger verkaufen, dem Armen nicht anders als dem Reichen. Auch soll er kein Fleisch weghängen, um damit jemanden besonders zu bedienen, während er es anderen versagt. Und wenn ein Metzger meint, der Fleischpreis wäre ihm zu billig angesetzt, soll er es dennoch im Markt verkaufen und es nirgendwoanders hinfahren. Bei dieser Schätzung sollen die Setzer sorgfältiges Augenmerk darauf richten, daß sich niemand wegen Unangemessenheit (des Preises) oder Gefährdung zu beklagen habe.
Minderwertiges Fleisch etc.:
- Falls ein Metzger auch Fleisch männlicher Tiere, minderwertiges Schweinefleisch und Innereien (ohne Gedärm) hat, so soll er auch das so abgeben, wie es ihm durch die Geschorenen geschätzt wird und nicht höher. Auch soll er solches Fleisch nicht bei dem anderen Fleisch feilhalten, sondern außerhalb der gewöhnlichen Fleischbank auf einer anderen, an einer Extrastelle soll der Verkauf dieses Fleisches angordnet werden, damit die Leute den Unterschied erkennen.
Kalbsfleisch etc.:
- Sonst aber soll es mit dem Kalb-, Schweine- und Schaffleisch gehalten werden wie in Spalt.
Das Schlachten zuhause betreffend:
- Weil man uns vorgebracht hat, daß zeitweilig die Einwohner unseres Markte Pleinfeld, die nicht Metzger sind, Ochsen, Rinder, Kühe, Schweine und anderes selbst stechen lassen und billig verkaufen, wodurch die Metzger auf ihrem Fleisch sitzenbleiben und sie Schaden und Nachteil erleiden, und damit sich die Metzger weniger beklagen müssen, wollen wir, daß künftig kein Einwohner, der nicht Metzger ist, irgendwelches Fleisch zum günstigen Verkauf sticht und metzelt. Sticht aber einer oder schlachtet ein Vieh zum eigenen Verbrauch im Haus und bleibt ihm ungefähr ein Viertel oder dergleichen übrig, so mag er das etwa anderen mitteilen und verkaufen, wenn er es nicht braucht.
Warnung an die Metzger:
- Die Metzger sollen aber gewarnt sein, daß sie ensprechend dem obigen Gesetz die Metzgerei und die Leute mit Fleisch versorgen und kein Mangel (auftreten) lassen.
Stafe:
- Der- oder diejenigen, die es in den erwähnten Angelegenheiten anders halten, sollen für jede Übertretung nach Gerichtsrecht gestraft werden.
Ankündigung der Metzger:
- Es soll auch jeder Metzger sich zur Zeit der Ratsbesetzung ansagen, ob er das Handwerk im selben Jahr betreiben will oder nicht. Wer das nicht ankündigt, soll in diesem Jahr zur Ausübung seines Handwerks nicht zugelassen werden.
Metzger- und andere Gewichte aus "Glockenspeise" (= Bronze);Bezeichnung:
- Die Metzger und andere im Markt, die mit Gewichten umgehen, handeln, aus- und einwiegen, sollen kein anderes großes oder kleines Gewicht benützen, das nicht aus Bronze gemacht und nicht mit dem Zeichen versehen ist, das wir dem Markt eigens dazu haben geben und verordnen lassen.
Maß, Holz- und Getreidemaße und Ellen sollen bezeichnet sein:
- Desgleichen soll auch niemand irgendein Maß, Elle und dgl. benützen, um damit zu handeln, aus- oder einmessen, es sei denn mit dem Marktzeichen bezeichnet, das wir dazu verordnen lassen.
Getreidemetzen und -maße:
- Die Getreidemetzen und -maße, groß oder klein, sollen aus Holz und mit Eisenstegen gemacht, aufgerichtet und durch die Verordneten zu Pleinfeld mit Zeichen versehen werden.
Strafe:
- Der oder diejenigen, die es in den obengenannten Artikeln, die Gewichte, Maße und Holz- und Getreidemaße betreffen, anders halten, sollen für jede einzelne Übertretung nach Gerichtsrecht gestraft werden.
Mühle:
- Der Pfleger soll auch ab und zu zwei Geschworene aus dem Rat nehmen und sie zusammen mit dem vereidigten Amtmann über die Mühlen schicken und sie beschauen und überprüfen lassen. Dies geschieht so ,daß sie einen Seilstrang nehmen, ohne einen Knoten hineinzumachen. Den ziehen sie zwischen den Stein und die Zarge (das umgebende Holzgehäuse). Dann läßt man die Mühle an. Bewegt sich der Seilstrang, so ist die Mühle in Ordnung: bewegt er sich nicht, so ist die Mühle nicht in Ordnung, und der Müller soll nach Gerichtsrecht gestraft werden.[1]
Die Tore auf- und zusperren:
- Ebenso soll jeder Vierer des Marktes in seinem Viertel die Schlüssel zu Tor und Schranken seines Viertels haben und sie zuverlässig und diensteifrig rechtzeitig auf- und zusperren. Ist zugesperrt worden, soll der danach und besonders bei Nacht niemanden einlassen außer mit Erlaubnis, Willen und Wissen unseres Vogtes zu Pleinfeld.
- Wäre dieser nicht anwesend oder hätten wir keinen da, sodann mit Erlaubnis, Willen und Wissen des hiesigen Bürgermeisters. Diese Erlaubnis, eingelassen zu werden, soll der Wirt dessen erwirken, der eingelassen zu werden begehrt. Sobald er zu- und aufgeschlossen hat, soll ein Vierer immer die Schlüssel zur gleichen Stunde unserem Vogt, oder, falls er abwesend wäre oder wir hier keinen hätten, dem Bürgermeister ins Haus tragen. Der soll sie dann wohl verwahren.
Es folgen: Pein-, Verbrechens- und andere -ordnung sowie Strafen:
- Erstens soll jemand, der einen vor das peinliche und strenge Gericht bringt, eine Bürgschaft von 10 rheinischen Gulden hinterlegen. Kommt er nicht zur Verhandlung, so ist das Geld verfallen.[2]
Von der Bezichtigung:
- Wer ungebunden und ungefangen vor das Gericht kommt, um sein Recht wegen einer Anzeige gegen sich wahrzunehmen, ob Frau oder Mann, dem soll man das Recht dazu geben. Vollfährt man nach dieser Rechtsordnung, so darf man die Beschuldigung gegen diesen Menschen nicht weiterhin aufrechterhalten. Wer das denoch tut, muß sechzig und fünf Pfund bezahlen bzw. dreißig (neue) Pfennige für ein Pfund und für die sechzig achthalben (neuen) Pfennig.
Vor der Lähmung:
- Ebenso ist es Gerichtsgewohnheit, für eine Lähmung uns und unseren Nachfolgern zehn Pfund zu geben, dem Pfleger sechzig und fünf Pfund und dem, der gelähmt worden ist, zehn Pfund, Schmerzensgeld, Arztlohn und Schadenersatz, wie es nach Erkenntnis glaubwürdiger Leute vor Gerichts wegen bestimmt wird.
Von fließenden Wunden:
- Ebenso für eine fließende Wunde sechzig und fünf Pfund und dem, der die Wunde empfangen hat, 72 Pfennig, den Arztlohn, Schmerzensgeld und Schadenersatz, wie es nach der Erkenntnis glaubwürdiger Leute von Gerichts wegen bestimmt wird.
Messer und andere Waffen zücken:
- Wer ein Messer oder eine andere Waffe gegen jemanden zückt, böswillig und im Ernst, verfällt zu einer Strafe von einem Gulden und zu zwei Gulden, wenn dies bei Nacht geschieht.
Wurf:
- Ebenso verfällt der, der nach einem wirft und ihn trifft, zu sechzig und fünf Pfund. Wenn er ihn verfehlt, zahlt er das Doppelte, ebenso wenn es bei Nacht geschah. Dem Getroffenen muß er büßen, jenachdem, wie der Wurf ausgefallen ist und es gerichtsmäßig erkundet wird.
Bleikugel:
- Ebenso büßt jeder mit zwei Gulden, dei dem man eine Bleikugel findet.
Nichtfliesende Wunden und anderes:
- Ebenso sind Schläge, Kanten, Krausen (= Gefäße) und Gläser zücken oder andere schlechte Waffen verboten bei sechzig und fünf Pfund, bei Nacht das Doppelte.
Hinausfordern:
- Desgleichen, wer einen anderen aus seinem Haus fordert und ihn dort frevelhaft überrennt oder schlägt, hat als Strafe zwei Gulden zu bezahlen, dazu den Frevel extra. Ist aber die Sache recht gewalttätig abgelaufen, wäre dafür eine andere Strafe zu empfangen. Der Rat zu Pleinfeld soll beschließen, wie viel derselbe uns oder unseren Nachfolgern als Strafe zu zahlen hat. Sofern er (der Frevel) bei Nacht geschieht: das Doppelte.
Schmach- und Scheltworte:
- Wer andere frevelhaft schilt, muß sechzig und fünf Pfund zahlen oder die Geige (ein Schandmal) tragen. Es liegt in der Entscheidung des Pflegers und der Ratsmitglieder, ob sie den Täter die Geige tragen lassen oder das Geld nehmen.
- Desgleichen zahlt einer sechzig und zehn Pfund, der einen anderen einen Bösewicht, Dieb oder Verräter schilt oder als unchristlich bezeichnet (auch: Vorwerfen von Tiernamen).
- Wer während der Rechtsprechung hinter dem Ring (innerhalb dessen man die Verhandlung führte) gegen einen anderen handelt oder ihn schilt, ist zu sechzig und fünf Pfund verfallen.
Entwendete Habe:
- Desgleichen verfällt, jemand zu einer Strafe von zwei Gulden, dem eine Sache oder Ware entwendet wurde, und der sie wieder zurückbekam und zurücknahm ohne Erlaubnis der Obrigkeit.[3]
Markstein und Rain:
- Desgleichen wer einen Markstein frevelhaft ausackert oder ausgräbt und das mit voller Absicht tut, der ist zu einer Strafe von zehn Pfund verfallen und muß den Markstein wieder so setzen, wie er zuvor gestanden ist, ohne Nachteil für irgendjemand.
- Desgleichen, wer dem anderen frevelhaft einen Rain wegackert, wenig oder viel, der muß sechzig und fünf Pfund zahlen und der "Gegenpartei" den Rain wiederherstellen, wie er zuvor gewesen ist, ohne jeden Schaden.
Nachtschäden:
- Desgleichen wer einem anderen während der Nacht frevelhaft und absichtlich Schaden zufügt, welcher Art er auch sei, ob er durch eine Person selbst oder durch Vieh geschehen sei, der ist zu sechzig und fünf Pfund verfallen. Die gleiche Summe zahlt er dem, der den Schaden empfangen hat.
Tagschäden:
- Desgleichen, wer dem anderen bei Tag Schaden zufügt, frevelhaft und absichtlich, es sei durch ihn selbst oder durch das Vieh, mit Abgrasen, oder wie auch der Schaden aussieht, der ist zu 45 Pfennig verfallen und muß dem Geschädigten den Schaden nach der Erkenntnis glaubwürdiger Leute doppelt ersetzen.
Unerheblicher Schaden:
- Desgleichen, wer anderen unabsichtlichen Schaden zufügt, ist zu 15 Pfennig verfallen und muß den Schaden nach der Erkenntnis glaubwürdiger Leute wiedergutmachen.
- Es soll auch niemand in Pleinfeld oder im Amt Sandsee jemanden als Hausgenossen auf. oder annehmen und über 14 Tage behalten ohne Wissen und Willen des Pflegers bei einer Strafe von zwei Gulden.[4]
Von der Rug:
- Ebenso soll auch unser Pfleger zu Sandsee die gesamte Ehehafts-Rug haben. Für eine schlechte Rug (die zu keiner Verurteilung führt) bekommen wir oder der Pfleger 15 Pfennig. Sind wir oder der Pfleger aber der Meinung, es sei keine schlechte Rug, so strafen wir nach dem (geltenden) Recht:
- Und wenn jemand gegen die obengenannten Artikel samt und sonders frevelhaft und verächtlich handelt, den können wir oder unsere Nachfolger andere und größere Strafe auferlegen lassen, je nach Art der Übertretung und Verwirkung (der Strafe). Diesbezüglich behalten wir uns vollkommene Macht vor.
- Falls auch einiger Unwille oder Aufruhr zwischen Einheimischen und Fremden im Markt entsteht, mit Schlägerei, Dieberei und anderen Sachen: Wer das sieht, erfährt oder (um Hilfe) angerufen wird, der oder die sollen dem Geschädigten Hilfe und Beistand gewähren und mithelfen, die Täter für das Gericht zu ergreifen und festzuhalten. Wer aber dagegen verstößt, der- oder diejenigen sind für uns und unseren Nachfolgern an Leib und Gut strafbar.
- Nachdem manchmal von den Einwohnern des Markts Söhne und Knechte austreten und eine andere Herrschaft suchen, wodurch uns und dem Markt, auch unseren anderen Untertanen Schaden zugefügt werden könnte, so haben wir eine Vereinbarung geschlossen: Es ist unsere Meinung, daß künftig der Bürger und Einwohner, Sohn oder Knecht, der zu seinen »vogtbaren Jahren« kommt, dem Pfleger oder in seiner Abwesenheit dem Kastner Gelübde und Pflicht leistet, uns und unserem Stift und Nachfolgern getreu und gewähr zu sein. Und falls sich mit einem oder mehreren, während sie im Markt in Diensten verpflichtet sind oder sie dort wohnen, Streitigkeiten ergeben, dann sollen sie diese Rechtangelegenheit vor dem Gericht zu Pleinfeld austragen.
- Wollen aber die Bürger und Einwohner ihren Söhnen und Knechten die Verpflichtung (zur Einhaltung der Vorschriften) selbst abnehmen, so soll jeder für seinen Sohn und Knecht verpflichtet und gut sein.[5]
- „Abschließend ist unsere Meinung, daß alle Gebote in unserem Namen mit Willen und Wissen des Pfleges zu Sandsee hinausgehen sollen, alles und jedes getreulich und
- Zur Beurkundung haben wir, obengenannter Bischof Gabriel (von Eyb) unser Geheimsiegel hierangehangen.
- Geschehen in unserer Stadt Eichstätt, am Tag der heiligen Jungfrau Walburga, als man das fünfzehnhundert und zwöffte Jahr nach der Geburt Christi, unseres lieben Herrn, zählte.“
Anmerkungen
- ↑ Für den Kunden war es ein Nachteil, wenn der Holzkasten = „Zarg“ um den Mahlstein zu großen Abstand hatte, weil dann viel Mehl in den Zwischenraum fallen konnte. So band man ein Seil um den Stein, so daß bei richtigem, d.h. engem Abstand der Mahlkasten mitgedreht wurde, sobald man die Mühle anließ. „Rührte“ das Seil nicht an, d.h., bewegte es den Kasten nicht, so wurde der Müller wegen Betrugs gestraft.
- ↑ Die Herrschaft verlangte vom Kläger, der jemanden „vom Leben zum Tod“ bringen will, also eine Art Bürggeld, um sich hierdurch gegen etwaige Erfolglosigkeit des Verfahrens abzusichern.
- ↑ Dadurch hätte der Eigentümer ein gerichtliches Verfahren umgangen und seine Obrigkeit um das anfallende Strafgeld des Diebes gebracht.
- ↑ Unter „Hausgenossen“ verstand man einen Fremden, der nicht Grund und Boden in der Gemeinde erwarb und daher auch kein Bürgerrecht erhielt. Gegen ihn war die Herrschaft mißtrauisch und verlangte neben der Huldigung und dem Treuegelöbnis in der Regel auch eine Sicherheitsleistung des Aufnehmenden.
- ↑ Suchte sich dann ein Sohn oder Knecht dennoch eine andere Herrschaft, so war der Vater oder Dienstherr „gut“ für eine Bestrafung durch seine Herrschaft.
Deutlich ist festzustellen, daß es der Herrschaft bei allem Bemühen um gute Orgnung, um Versorgung der Bürger, um Vermeidung von Betrug in erster Linie um die Einkünfte durch die Rechtsprechung ging. Daher wurde verschiedentlich die Anzeigepflicht betont. Der letzte größere Absatz läßt erkennen, wie wichtig der Herrschaft auch die Erhaltung des Bestands an Untertanen gewesen ist.
Die obige Ehehaftsordnung wurde 1566 unter Bischof Martin von Schaumberg erneuert und ergänzt.
Im wesentlichen wird aber lediglich neben dem Pfleger der Kastner genannt, auf den mittlerweile die Durchführung des Gerichtswesens weitgehend übergegangen sein muß.
Beide Ordnungen nennen den Markt Pleinfeld als Gerichtsort, sodaß spätestens ab 1512 die Burg Sandsee nur noch Gefangenengewahrsam sowie Sitz des Pflegers gewesen sein kann.
Mertens, Gottfried: Markt Pleinfeld - ein Blick in die Vergangenheit; Pleinfeld 1984 S. 60–69
Weblinks
- Artikel Gulden. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- Artikel Schloss Sandsee. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- Artikel Gabriel von Eyb. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- Artikel Martin von Schaumberg. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.